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A.Allgemeines

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1§ 5 EU VOB/A regelt in Absatz 1 die einheitliche Vergabe von Bauaufträgen und in Absatz 2 die Vergabe nach Losen.

2Der seit dem 18. April 2016 geltende Wortlaut der Norm ist hinsichtlich Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 identisch mit der Vorgängernorm § 5 EG VOB/A 2012. Die Regelungen in Absatz 2 Nr. 2 und 3 wurden dagegen neu hinzugefügt.

3Die Regelung in Absatz 2 Nr. 1 wiederholt die gleichlautende Vorschrift in § 97 Abs. 4 GWB, sodass für die Auslegung auch auf die zu § 97 Abs. 4 GWB existierende Rechtsprechung und Kommentierung zurückgegriffen werden kann.

Die Berücksichtigung der Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Aufteilung des Auftrags in Lose, einschließlich der Loslimitierung, sind auch in der europäischen Vergaberichtlinie vorgesehen.1 Die Richtlinie spricht lediglich davon, öffentliche Auftraggeber bei großen Aufträgen zur Losaufteilung zu ermutigen.2 Zu diesem Zweck sieht Art. 46 beispielsweise vor, dass die Gründe, von einer Losaufteilung abzusehen, im Vergabevermerk oder in den Vergabeunterlagen zu dokumentieren sind.3 Eine etwaige Verpflichtung zur Losaufteilung bleibt aber einer Regelung durch den jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten.4

4Insbesondere zu der Berücksichtigung mittelständischer Interessen sind ergänzend landesrechtliche Besonderheiten zu beachten.5

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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