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2.4.2Wahlen zum Europäischen Parlament

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123Das Handeln der europäischen Organe erfährt demokratische Legitimation auch durch das Europäische Parlament.109 Gemäß Art. 10 Abs. 1 EUV beruht die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie. Gemäß Art. 10 Abs. 2 Uabs. 1 EUV sind die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten. Auch wenn das Europäische Parlament nach seinen Aufgaben und Befugnissen nicht mit dem Deutschen Bundestag verglichen werden kann, insbesondere weder das Hauptgesetzgebungsorgan noch Kreationsorgan für eine Regierung ist, hat es doch seine Mitwirkungs- und Kontrollrechte seit seinem Bestehen stetig ausgeweitet.110

Seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten direkt gewählt. Grundlage dafür ist der Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom 20. September 1976 (Direktwahlakt)111 iVm. nationalen Wahlgesetzen – in Deutschland das Europawahlgesetz. Ein einheitliches Wahlgesetz, wie es Art. 223 Abs. 1 AEUV vorsieht, gibt es nach wie vor nicht. Gemäß Art. 14 Abs. 2 EUV darf das Europäische Parlament die Zahl von 750 Abgeordneten zuzüglich des Präsidenten nicht übersteigen. Kein Mitgliedstaat darf weniger als sechs, keiner mehr als 96 Sitze haben. In Bezug auf die Zusammensetzung des Bundestages verstieße eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Daran wird deutlich, dass das Europäische Parlament kein Europäisches Volk repräsentiert, sondern die Völker der Mitgliedstaaten.

Auch wenn der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit zwischen den Mitgliedstaaten aus diesem Grunde nicht gelten kann, findet er doch Anwendung auf die Wahlen zum Europäischen Parlament innerhalb von Deutschland, also auf das EuWahlG. Maßstab ist insoweit nicht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der nach seinem Wortlaut unmittelbar allein für die Bundestagswahlen gilt. Der Maßstab der Wahlrechtsgleichheit folgt jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG. Anhand dieses Maßstabes hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits dargelegt, in zwei umstrittenen Entscheidungen sowohl die 5 %-Sperrklausel als auch die 3 %-Sperrklausel als ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit in Gestalt der Erfolgswertgleichheit angesehen.112

Staatsrecht I

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