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3.6.1Steuerrechtlicher Ansatz
Оглавление151Nach 1945 war es zunächst selbstverständlich, dass sich die Parteien aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden selbst finanzierten. Jede Form staatlicher Unterstützung war unbekannt. Dies änderte sich 1954 mit der Einführung einer Regelung im Steuerrecht. Danach konnten Spenden an politische Parteien steuermindernd geltend gemacht werden. Angesichts der Steuerprogression – dh. je mehr man verdient, umso mehr Steuern zahlt man nicht nur absolut, sondern auch prozentual – führte die Möglichkeit der Minderung des zu versteuernden Einkommens durch Spenden an Parteien zu einer Bevorzugung der Parteien, die die Interessen finanzkräftiger Bürger vertraten. Dieser Effekt wurde dadurch verstärkt, dass auch juristische Personen, also Unternehmen, Parteispenden steuermindernd geltend machen konnten.
Die Hessische Landesregierung ließ diese Steuervergünstigung im Wege der abstrakten Normenkontrolle vom Bundesverfassungsgericht überprüfen. Das Gericht stellte die Verfassungswidrigkeit der Regelung fest. Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien und der Grundsatz der gleichen Beteiligung aller Bürger am Prozess der politischen Willensbildung verbiete Regelungen, die die Bezieher höherer Einkommen bei der Einflussnahme auf die politische Willensbildung begünstigen.85 Zugleich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Staat für die politischen Parteien, die sich an Wahlen beteiligen, finanzielle Mittel zu Verfügung stellen dürfe.86