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3.3.1Innerparteiliche Wahlen
Оглавление138Die Anforderungen der innerparteilichen Demokratie sind von allergrößter Bedeutung für die Aufstellung der Wahlbewerber, denn es sind (faktisch ausschließlich) die Parteien, die durch die Kandidatenaufstellung die personelle Zusammensetzung des Parlaments bestimmen. Für diese Wahl gilt wie für jede innerparteiliche Wahl, aber noch verstärkt durch die Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass sie demokratisch erfolgt, dh. den Grundsätzen der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit genügt.30 Für die näheren Regeln verweist § 17 PartG auf die Wahlgesetze31 und die Satzungen der Parteien. § 21 Abs. 3 Satz 1 BWahlG verlangt für die Kandidatenaufstellung ausdrücklich die Durchführung einer geheimen Wahl.32 Der Wahlrechtsgleichheit ist nur dann genügt, wenn auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. Unzulässig ist deshalb eine Satzungsbestimmung, nach der über Vorschläge aus der Mitgliederversammlung erst dann abgestimmt wird, wenn die Vorschläge des Vorstands zweimal hintereinander keine Mehrheit erlangt haben.33 Unzulässig ist auch die Wahl von Kandidaten in feststehenden Blöcken, wenn das Verhältnis zwischen der Zahl der Wahlberechtigten und der Zahl der zu Wählenden ein solches ist, dass es für eine Minderheit unmöglich ist, einen Alternativvorschlag einzureichen.34
139Umstritten ist die Zulässigkeit von Quotenregelungen zugunsten von Frauen. Insoweit ließe sich argumentieren, dass diese Regelungen die Kandidaturen betreffen und damit dem Wahlakt vorausliegen. Teilt man diese Auffassung nicht, so sind Quoten bei der Besetzung von Parteiämtern angesichts der Autonomie der Parteien und der darin enthaltenen Freiheit, ihre Satzung und ihr Programm frei zu bestimmen, sehr viel leichter zu rechtfertigen als Quoten in Bezug auf die Kandidatenaufstellung für Bundes- oder Landtagswahlen, da diese nicht nur dem Grundsatz innerparteilicher Demokratie, sondern auch den strikteren Anforderungen von Allgemeinheit und Gleichheit im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG genügen müssen.35 Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zu einer geschlechterparitätischen Aufstellung von Landeslisten durch das WahlG. Insoweit ist die Freiheit der Parteien, selbstbestimmt Wahlvorschläge einzubringen, beeinträchtigt.36