Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 87

Оглавление

Die relative Obergrenze bedeutet, dass die staatliche Finanzierung nicht mehr als die Hälfte der Gesamteinnahmen einer Partei ausmachen darf. Der Chancengleichheit der Parteien wie auch der Bürger hinsichtlich ihrer politischen Einflussnahme dient die Höhergewichtung der Wählerstimmen gegenüber den Zuwendungen99 als Bezugsgrundlage für die staatliche Finanzierung. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren ausgeführt (Rn. 145), werden Parteien, deren Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 3 GG vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen (§ 18 Abs. 7 Satz 2 PartG mit Verweis auf § 46a BVerfGG).

158Regelungen der mittelbaren staatlichen Teilfinanzierung durch steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden100 finden sich in den 10b Abs. 2 und 34g EStG. Danach ist die steuerliche Absetzbarkeit begrenzt auf 1650 €.101 Dem Körperschaftsteuergesetz unterfallende juristische Personen sind seit dem 6. Parteienänderungsgesetz nicht mehr abzugsberechtigt. Die Steuervergünstigungen kommen auch den kommunalen Wählervereinigungen zugute.102

159Nach wie vor nicht geregelt sind die staatlichen Zuwendungen an parteinahe Stiftungen103 sowie an die Jugendorganisationen der Parteien. § 24 Abs. 12 PartG bestimmt allerdings zumindest, dass öffentliche Zuschüsse, die den politischen Jugendorganisationen zweckgebunden zugewendet werden, im Rechenschaftsbericht nachrichtlich auszuweisen sind. Sie bleiben jedoch bei der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Partei ebenso unberücksichtigt wie bei der Ermittlung der absoluten Obergrenze. Kritisiert wird der nach § 12 AbgG zwar unzulässige, tatsächlich aber vorkommende Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern für Parteitätigkeiten oder im Wahlkampf,104 der faktisch als staatliche Zuwendung an die im Parlament vertretenen Parteien wirkt.

160Die Festsetzung und die Auszahlung der nach dem Parteiengesetz zu gewährenden Mittel sind von den Parteien beim Präsidenten des Bundestags zu beantragen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG). Der Anspruch setzt voraus, dass die Partei den ihr obliegenden jährlichen Rechenschaftsbericht über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt hat. Bei der Festsetzung und der Auszahlung ebenso wie bei der Prüfung der Rechenschaftsberichte handelt der Bundestagspräsident als Verwaltungsbehörde, nicht als Verfassungsorgan. Dies hat Folgen für den Rechtsschutz im Streitfall: zuständig sind gemäß § 40 Abs. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte.

Rechtsprechung: BVerfGE 8, 51 – Parteispenden (keine Begünstigung Bezieher höherer Einkommen); 20, 56 – Parteienfinanzierung I (Subventionierung politischer Bildungsarbeit der Parteien); 24, 300 – Wahlkampfkostenpauschale (Sperrklausel zu hoch); 85, 264 – Parteienfinanzierung II (Beschränkung auf staatliche Teilfinanzierung); 140, 1 – Fraktionszuschüsse, Abgeordnetenmitarbeiter, parteinahe Stiftungen.

Literatur: H.H. von Arnim, Ungereimtheiten der Parteienfinanzierung, DVBl. 2011, 1278; ders., der Wandel der Parteien zu wettbewerbsbeschränkenden Staatsparteien – und was daraus folgt, JZ 2012, 505; H.M. Heinig/T. Streit, Die direkte staatliche Parteienfinanzierung: Verfassungsrechtliche Grundlagen und parteigesetzliche Rechtsfragen, Jura 2000, 393; Ph. Kunig, Parteien, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 ab Rn. 102; F. Shirvani, Das Parteienrecht und der Strukturwandel im Parteiensystem, 2010, S. 353 (8. Kapitel: Parteienfinanzierung).

Staatsrecht I

Подняться наверх