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3.6.4Neuorientierung: staatliche Teilfinanzierung der politischen Arbeit

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157Mit dem 9. Änderungsgesetz von 2004 hob der Gesetzgeber die Regelung wieder auf. Das derzeit geltende Recht findet sich in § 18 PartG. Es verwirklicht das Konzept der staatlichen Teilfinanzierung, das Staatsfreiheit und gesellschaftliche Verwurzelung durch die absolute Obergrenze und durch die relative Obergrenze gewährleistet. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG lag die absolute Obergrenze für das Jahr 2012 bei 150,8 Millionen Euro. Mit Beginn des Jahrs 2013 erhöht sich diese Grenze jährlich nach Maßgabe eines Preisindexes (§ 18 Abs. 2 Satz 2 PartG). Sie lag für das Jahr 2018 bei 165.363.194 Euro.96 Im Juli 2018 hat der Gesetzgeber mit den Stimmen der Mehrheitsparteien die Obergrenze auf 190 Millionen Euro angehoben. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Herausforderungen der Digitalisierung und der neuen sozialen Medien eine erhebliche Kosten verursachende wesentliche Veränderung darstellen, die eine Erhöhung rechtfertigen.97 Fraktionen der Opposition haben inzwischen einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes gestellt.98

Staatsrecht I

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