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3.6.2Wahlkampfunterstützung
Оглавление152Damit begann die Subventionierung der Parteien durch staatliche Gelder. Im Bundeshaushalt 1959 wurden hierfür zum ersten Mal 5 Millionen DM zur Verfügung gestellt. 1962 waren es bereits 20 Millionen DM, 1966 38 Millionen DM.87 Die in den Bundeshaushalt eingestellten Mittel wurden zunächst auf die im Bundestag vertretenen Parteien entsprechend ihrer Stärke verteilt. Auf diese Weise sollte die politische Bildungsarbeit der Parteien insgesamt unterstützt werden. Keine Gelder bekamen danach die Parteien, die zwar an Wahlen teilgenommen hatten, aber nicht ins Parlament gelangt waren. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Form der Parteienfinanzierung für verfassungswidrig.88 Nach Art. 21 GG sollen die Parteien den Willensbildungsprozess im Volk organisieren und ihn dann insbesondere über das Parlament in den staatlichen Willensbildungsprozess einbringen. Diese Vermittlerrolle verlangt, dass die Parteien staatsfrei bleiben. Art. 21 GG garantiere gerade die Staatsfreiheit der Parteien. Parteien sind frei konkurrierende und aus eigener Kraft handelnde Gruppen. Dementsprechend darf die dauernde finanzielle Fürsorge für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien nicht Staatsaufgabe sein. Das Gericht hielt es allerdings angesichts der besonderen Bedeutung der Parteien für die Wahlen für zulässig, den Parteien die notwendigen Kosten für einen angemessenen Wahlkampf zu ersetzen. Damit begann die Zeit der Parteienfinanzierung durch Wahlkampfkostenerstattung.
Das Parteiengesetz von 1967 regelte, dass jede Partei, die mindestens 2,5 % der Wählerstimmen erlangt hat, für jede auf sie entfallene Wählerstimme – ungeachtet der tatsächlich entstandenen Wahlkampfkosten – pauschal 2,50 DM erhielt.
Auch diese gesetzliche Regelung gelangte vor das Bundesverfassungsgericht89, das im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit aller Parteien die Sperrklausel von 2,5 % für einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung für zu hoch hielt. Alle Parteien, die sich ernsthaft am Wahlkampf beteiligen, stehe ein Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung zu. Zur Aussonderung nicht ernsthafter Beteiligungen hielt es eine Sperrklausel von 0,5 % für vertretbar.
Angesichts der allgemeinen Inflation erhöhte der Gesetzgeber 1974 die Pauschale von 2,50 DM pro Wählerstimme auf 3,50 DM. Da sich die Finanznot nicht besserte, wurde 1979 die Abzugsfähigkeit von Parteispenden von 600,– DM pro Person auf 1800,– DM erhöht. Gleichzeitig versuchten die Parteien diese Höchstgrenzen zu umgehen, indem Spenden von Unternehmen an Berufsverbände oder gemeinnützige Stiftungen, die unbegrenzt steuerlich abzugsfähig waren, illegalerweise an Parteien weitergeleitet wurden. Anfang der achtziger Jahre wurde das Ausmaß dieser Steuerhinterziehungen zugunsten der Parteien nach und nach aufgedeckt. Deutlich wurde damit auch, dass eine Neuregelung der Parteienfinanzierung nottat. Diese erfolgte 1983.