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3.6Parteienfinanzierung
Оглавление149Die Parteienfinanzierung83 in der Bundesrepublik Deutschland84 hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Die Tatsache, dass die stärksten Parteien über den Gesetzgeber ihr Eigeninteresse fast ungehindert verfolgen können, erschwert die Schaffung einer verfassungsmäßigen Regelung und so musste das Bundesverfassungsgericht fast jede Gesetzesänderung auf diesem Gebiet auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Verfassungsrechtlich vorgegeben sind für die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Finanzierung nur die Grundsätze der Freiheit und der (Chancen-)Gleichheit der Parteien. Der Gesetzgeber hat die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen immer wieder ausgetestet und das Bundesverfassungsgericht zu einschränkenden Konkretisierungen veranlasst.
150Der Grundsatz der Freiheit ist nicht nur, aber insbesondere zu lesen als Grundsatz der Staatsfreiheit. Dieser Grundsatz setzt unmittelbare staatliche Finanzierung unter Rechtfertigungsdruck und zieht ihr Grenzen. Davon zu unterscheiden sind Formen mittelbarer staatlicher Finanzierung, insbesondere durch die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Für deren Ausgestaltung ist vor allem der Grundsatz der Chancengleichheit von Bedeutung. Dies gilt sowohl für die Chancengleichheit zwischen den Parteien als auch für die Chancen der Bürgerinnen und Wähler, politisch Einfluss nehmen zu können. Hieraus ergeben sich der Höhe nach Grenzen für die Absetzbarkeit von Zuwendungen Privater.