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3.3.3Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen

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141Anders als die Aufnahme sind der Ausschluss aus der Partei sowie Ordnungsmaßnahmen eingehend im ParteienG geregelt. Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an Ordnungsmaßnahmen stellt § 10 Abs. 3 PartG. In Bezug auf den Ausschluss ist zu unterscheiden zwischen dem praktisch seltenen Ausschluss ganzer Gebietsverbände, dessen besonders strenge Voraussetzungen in § 16 PartG geregelt sind, und dem Ausschluss einzelner Mitglieder. Vorschriften hierüber finden sich in § 10 Abs. 4 und 5 PartG. Nach § 10 Abs. 4 PartG kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß gegen das geschriebene Parteiinnenrecht ist also nur tatbestandsmäßig, wenn er willentlich erfolgt; im Falle eines Verstoßes gegen ungeschriebenes Parteiinnenrecht kommt es auf die objektive Erheblichkeit an.43 Fraglich ist, ob die Qualifizierung durch einen „schweren Schaden“ für beide Tatbestandsalternativen des § 10 Abs. 4 PartG gilt oder nur für die letztgenannte. Da der Parteiausschluss ein scharfes Schwert ist und ein vorsätzlicher Satzungsverstoß nicht per se derart verwerflich ist, dass er stets einen schweren Schaden impliziert, und Zweck des Parteiausschlusses schließlich nur der sein kann, Schaden von der Partei abzuwenden, spricht die teleologische Auslegung dafür, dass die Qualifizierung für beide Tatbestandsalternativen gleichermaßen gilt.44

Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht der Partei (§ 10 Abs. 5 PartG).45 Nähere Regelungen über die Parteischiedsgerichte finden sich in § 14 PartG.46 Gegen die Entscheidungen von Parteischiedsgerichten ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, denn es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit aus dem vereinsrechtlichen Verhältnis zwischen Mitglied und Partei. Das Zivilgericht überprüft, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts in der Satzung eine Stütze findet, ob die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig ist, ob das vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde und ob der Ausschluss der Billigkeit entspricht, wobei es bei seiner Überprüfung die Vereinsautonomie zu beachten hat.47

Rechtsprechung: BVerfGE 89, 243 – Hamburger Bürgerschaft (Kontrolle der innerparteilichen Kandidatenaufstellung); BVerfG, DVBl. 2002, 968 (968) = NJW 2002, 2227 (Parteiausschluss wegen Scientology Mitgliedschaft); BGHZ 101, 193 – Fall Williams (Aufnahmezwang bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen).

Literatur: Ph. Kunig, Parteien, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 40 Rn. 31 ff.; S. Lenski, Parteiordnungsmaßnahmen in der Mediendemokratie, Überlegungen zum Verhältnis von Parteimitgliedschaft und Privatsphäre am Beispiel des Falls Edathy, NVwZ 2015, 1730; S. Ossege, Das Parteienrechtsverhältnis, 2012; N. Ullrich, Der Vereins- und Parteiausschluss aus politisch-inhaltlichen Gründen, JZ 2014, 1084; M. Werner, Gesetzesrecht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien, 2010.

Fallbearbeitungen: Ch. Seiler, Streit in der Partei, JuS 2005, 1107 (Referendarexamensklausur: Anwendung demokratischer Grundsätze bei der Kandidatenauswahl für die Bundestagswahl, mittelbare Grundrechtsbindung gegenüber Beitrittsbewerbern); M. Kotzur, Parteifreund auf Abwegen, JuS 2001, 54 (Examensklausur Parteiausschluss wegen Sektenmitgliedschaft, Rechtschutz).

Staatsrecht I

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