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3.3.2Rechtsanspruch auf Aufnahme?

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140Keine Einigkeit besteht über die Frage, ob es einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei gibt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG sind allgemeine Aufnahmesperren unzulässig, auch dann, wenn sie nur befristet sind. Im Übrigen entscheiden die zuständigen Organe der Partei „nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern“ (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PartG). „Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden.“ (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PartG). Der Bundesgerichtshof37 verneint dementsprechend einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine Partei. Der Einzelne wird auf sein Recht verwiesen, selbst eine Partei zu gründen. Für die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der Partei sprächen zudem die Vereinsautonomie sowie der Grundsatz der Parteigeschlossenheit, der die Abwehr parteifremder Einflüsse erfordere.

Demgegenüber wird vertreten, dass der Antrag auf Aufnahme nur aus denselben Gründen abgelehnt werden dürfe, die auch einen Ausschluss aus der Partei rechtfertigten, dh. wenn zu erwarten ist, dass der Bewerber die Grundsätze und Ziele der Partei nicht vertritt oder seine Mitgliedschaft der Partei schweren Schaden zufügen wird.38 Begründet wird diese Ansicht mit dem Anspruch aller Staatsbürger auf aktive Mitwirkung am politischen Leben unter Hinweis auf die faktische Monopolstellung der größeren Parteien, die damit den Zugang zu politischen Berufen und Ämtern kontrollieren.39

Mit der besonderen Stellung der Parteien, denen nach Art. 21 GG nicht nur Freiheit, sondern eine Funktion garantiert ist, die auch Pflichten umfasst, ließe sich zumindest eine Pflicht zu sachgerechter, dh. nicht willkürlicher Prüfung begründen.40 Allerdings hat der Gesetzgeber die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ausdrücklich von der Begründungspflicht befreit.41 Ohne Begründung lässt sich aber die Sachgerechtigkeit im Einzelfall nicht kontrollieren. Der Gesetzgeber hat damit offenbar diese Frage den Parteien selbst anvertraut, zumal diese grundsätzlich ein Interesse daran haben, neue Mitglieder aufzunehmen. Damit erübrigt es sich, über die Sachgerechtigkeit von Gründen und einen Anspruch im Einzelfall nachzudenken. Davon zu unterscheiden ist die streitige Frage, inwieweit die Freiheit, Satzung und Programm und daran anknüpfend die Mitglieder zu bestimmen, die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verdrängt.42 Hier stellt sich die Frage der Sachgerechtigkeit in Bezug auf eine Ablehnungspraxis, die ihre Begründung in sich selbst trägt. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, inwieweit Interessen einer solchen Gruppe in verfassungs- und rechtmäßiger Weise zum Inhalt von Politik gemacht werden dürfen, inwieweit die Parteien im gesellschaftlichen Bereich oder doch schon in Nähe der organisierten Staatlichkeit verortet werden und inwieweit dem Art. 3 Abs. 3 GG Drittwirkung, dh. Verpflichtung nicht nur des Staates (für den Bereich der organisierten Staatlichkeit), sondern auch von Privatpersonen (für den Bereich der Gesellschaft) zukommt. ME. ist zu unterscheiden zwischen Politikzielen und Mitgliedern. So ist etwa die Gleichstellung von Frauen ein zulässiges Politikziel; dieses Ziel rechtfertigt jedoch keine reine Frauenpartei.

Staatsrecht I

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