Читать книгу Staatsrecht I - Ute Mager - Страница 80
3.5.2Verfahren
Оглавление147Das gemäß Art. 21 Abs. 4 GG zuständige Bundesverfassungsgericht stellt die Verfassungswidrigkeit einer Partei ebenso wie den Wegfall der staatlichen Finanzierung nur auf Antrag fest. Berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen, sind nach § 43 Abs. 1 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt. Diese Antragsberechtigten sind ihrerseits nicht verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Ihnen steht ein weites, nicht jedoch rechtlich völlig ungebundenes Ermessen zu. Die Formulierung, sie könnten nach politischer Opportunität handeln,77 ist deshalb irreführend. Die dezidierte Formulierung des Art. 21 Abs. 2 GG – „sind verfassungswidrig“ – zwingt angesichts des Verfahrensvorbehalts in Abs. 4 und der Regelungsbefugnis in Art. 21 Abs. 5 GG aber auch nicht zur Annahme einer strikten Pflicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine kluge und praktikable Entscheidung getroffen, indem er den zur Antragstellung berechtigten Verfassungsorganen gemäß § 43 BVerfGG Ermessen eingeräumt hat.78
Das Bundesverfassungsgericht eröffnet ein entsprechendes Verfahren erst nach Anhörung des Vertretungsberechtigten der Partei (§ 45 BVerfGG). Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so kann er nur bei Vorliegen neuer Tatsachen wiederholt werden (§§ 41, 47 BVerfGG). Wird ihm stattgegeben, so ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Feststellung zu verbinden, dass die Partei aufgelöst und dass ihr verboten ist, Ersatzorganisationen zu bilden. Dieses Verbot ist strafbewehrt (§ 84 StGB). Eine Ersatzorganisation ist keine Partei, sondern wie ein Verein zu behandeln. Es gilt Art. 9 Abs. 2 GG, wonach Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Die dafür geltenden Verbotsverfahren richten sich nach dem Vereinsgesetz.
Hat ein Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG Erfolg, so stellt das Bundesverfassungsgericht gemäß § 46a BVerfGG fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG ausgeschlossen ist. Verlängerungsanträge sind möglich.