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5.Kausalität bei Gremienentscheidungen
Оглавление152Besonders problematisch ist die Beurteilung der Kausalität dann, wenn ein Gremium mehrheitlich entscheidet und man sich die Stimmabgabe des Einzelnen hinweg denken kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Bsp.: Fritz ist Mitglied des fünfköpfigen Vorstands einer GmbH. Diese vertreibt ein gesundheitsschädliches Holzschutzmittel. Nachdem dieser Umstand bekannt geworden ist, beschließt der Vorstand mit 4:1 Stimmen, den Vertrieb trotzdem aufrecht zu erhalten. Auch Fritz hatte dafür gestimmt. Mehrere Kunden sterben. Fritz beruft sich später darauf, dass der Vertrieb auch bei einem Abstimmungsergebnis von 3:2 fortgesetzt worden wäre, seine „Ja“-Stimme also für den Weitervertrieb und die dadurch verursachten Tötungen nicht kausal gewesen sei.
153Auch hier bekommt man mit der conditio-sine-qua-non-Formel Schwierigkeiten. Lediglich dann, wenn man Fritz das Verhalten der übrigen Vorstandsmitglieder im Wege einer Mittäterschaft über § 25 Abs. 2 StGB zurechnen kann,57 ist an einer Kausalität nicht zu zweifeln. Ist dies nicht möglich, muss hier entweder mit der Rechtsfigur der alternativen Kausalität argumentiert werden oder es darf nicht auf das bloße Abstimmungsergebnis abgestellt werden. Das Verhalten, welches man dem Täter nämlich zudem vorwerfen kann, ist, dass er sich im Vorfeld der Abstimmung nicht aktiv dafür eingesetzt hat, den Vertrieb zu stoppen. In diesem Fall ist es auch gleichgültig, ob der Täter bei der entscheidenden Abstimmung dafür oder dagegen gestimmt hat oder ob dies nicht mehr festgestellt werden kann. Auch kann man ihm weiter vorwerfen, sich nach der Abstimmung nicht aktiv für einen Vertriebsstopp engagiert zu haben. Auch hier müsste dann jedoch die Kausalität dieses Unterlassens im Hinblick auf den eingetretenen Erfolg festgestellt werden, sofern man hier nicht von einem mittäterschaftlichen Unterlassen ausgeht.
Literaturhinweise
Ebert/Kühl, Kausalität und objektive Zurechnung, JURA 1979, 561 (ausführliche, studierendengerechte Darstellung mit Beispielsfällen); Erb, Die Zurechnung von Erfolgen im Strafrecht, JuS 1994, 449 (verständliche Einführung); Kudlich, Objektive und subjektive Zurechnung von Erfolgen im Strafrecht – Eine Einführung, JA 2010, 681 (kürzere Darstellung mit Beispielen)
BGHSt 4, 360 – Rotlicht (zur Frage der Kausalität bei fahrlässigem Dazwischentreten Dritter); BGHSt 7, 112 – Wettfahrt (zur Kausalität bei Mitverschulden des Opfers); BGHSt 30, 228 – Massenkarambolage (zur Unbeachtlichkeit der hypothetischen Kausalität); BGHSt 37, 106 – Lederspray (zur Frage der Kausalität bei Gremienentscheidungen); BGHSt 39, 195 – Zwei Schüsse (zur alternativen Kausalität); BGHSt 41, 206 – Holzschutzmittel (zur Kausalität der Verwendung von chemischen Substanzen für Gesundheitsschäden); BGHSt 49, 1 – Ausgang (zur Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe)