Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 75
2.Schutzzweck der Norm
Оглавление162Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die zwar an sich pflichtwidrig sind, die jedoch einen Verstoß gegen eine Norm beinhalten, die ganz andere tatbestandsmäßige Erfolge verhindern will als denjenigen, der im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Diese Fallgruppe wird in erster Linie bei Fahrlässigkeitsdelikten relevant.
Bsp.:60Anton und Bruno fahren nachts auf einer einsamen Landstraße mit dem Fahrrad hintereinander her. Beide haben kein Licht am Rad. Plötzlich kommt ihnen Gustav mit dem Auto entgegen und erfasst den vorne fahrenden Anton. Dieser stirbt. Zum Unfall wäre es nicht gekommen, wenn jedenfalls der hinten fahrende Bruno mit Licht gefahren wäre, da Gustav den von Bruno angestrahlten Anton dann gesehen hätte. – Die fehlende Beleuchtung an Brunos Rad war hier kausal für Antons Tod (denkt man sie hinzu, hätte Gustav den Anton gesehen und ihn nicht erfasst). Auch stellt das Radfahren ohne Licht auf einer unbeleuchteten Landstraße ein pflichtwidriges Verhalten dar, schafft also ein rechtlich missbilligtes Risiko. Dieses Risiko besteht jedoch darin, dass derjenige, der ohne Licht fährt, von einem Autofahrer nur schwer gesehen und dadurch ein Unfall verursacht werden kann. Die Pflicht, bei Dunkelheit nur mit eingeschaltetem Licht zu fahren, soll jedoch nicht dazu dienen, andere zu beleuchten, damit diese nicht in einen Unfall verwickelt werden. Eine Strafbarkeit Brunos wegen fahrlässiger Tötung, § 222 StGB, scheidet daher aus.