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3.Bedingter Vorsatz
Оглавление191Sind weder das Wissens- noch das Wollenselement stark ausgeprägt, hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung jedoch für möglich und nimmt er den Erfolg auch billigend in Kauf, spricht man von einem bedingten Vorsatz (auch Eventualvorsatz oder „dolus eventualis“). Auch dieser reicht für die Annahme eines Vorsatzes üblicherweise aus. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der jeweilige Tatbestand ausdrücklich eine „stärkere“ Vorsatzform (Absicht, Wissentlichkeit) verlangt. In diesem Bereich bestehen nun die bereits angesprochenen Probleme in der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit. Nach der oben genannten Billigungstheorie ergeben sich dabei folgende Begriffsbestimmungen75: