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2.Mangelnde Beherrschbarkeit des Erfolges

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159Objektiv nicht zurechenbar sind Geschehensabläufe, die nicht mehr im beherrschbaren Machtbereich des Täters liegen.

Bsp.: Bruno schenkt seiner Ehefrau Gisela eine Safari in Afrika. Dabei hofft er, dass Gisela dort von einem Löwen gefressen wird, was tatsächlich auch geschieht. – Das Verschenken der Safari war für Giselas Tod kausal. Während diese Fälle teilweise ebenfalls dem Bereich des „erlaubten Risikos“ zugeordnet werden, weil das Verschenken einer Safari kein sozial missbilligtes Verhalten darstellt, nehmen andere Stimmen hier mit der „mangelnden Beherrschbarkeit“ eine eigenständige Fallgruppe des Ausschlusses der objektiven Zurechnung an.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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