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1.Wissentlichkeit

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188Dominiert das Wissen darüber, dass der tatbestandsmäßige Erfolg eintreten wird, liegt selbst dann, wenn dem Täter der Erfolg eigentlich unangenehm ist oder er den Erfolg nicht will, ein vorsätzliches Verhalten vor. Man spricht hier auch vom Vorliegen eines „direkten Vorsatzes“ oder „dolus directus 2. Grades“. Hinzuweisen ist darauf, dass manche Tatbestände gerade ein „wissentliches“ Verhalten (z. B. bei der Strafvereitelung, § 258 StGB) oder ein Handeln „wider besseres Wissen“ (z. B. bei der falschen Verdächtigung, § 164 StGB) voraussetzen.

Bsp.: Anton will sein gegen Feuer versichertes Haus in Brand setzen, um die Versicherungssumme zu kassieren. Er weiß dabei, dass seine Großmutter Gerda, die im 4. Stock wohnt und die seit Jahren das Haus nicht mehr verlassen hat, dabei den sicheren Tod finden wird. Dies ist ihm zwar höchst unangenehm, er entschließt sich aber dennoch zur Tat. Gerda stirbt. – Obwohl ihm der Tod Gerdas höchst unangenehm war, handelte Anton dennoch mit sicherem Wissen, dass sie infolge seines Verhaltens sterben würde. Dies reicht für den Vorsatz aus.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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