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Kapitel 6:Subjektiver Tatbestand I.Grundlagen
Оглавление169 Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung (z. B. Messerstich)
b) Erfolg (z. B. Tod eines Menschen)
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Wie bereits mehrfach erwähnt, wird heutzutage kaum mehr bestritten, dass sich die tatbestandliche Verwirklichung eines Delikts nicht im Vorliegen des objektiven Tatbestandes erschöpft. Ein Verhalten stellt sich (zumindest beim vorsätzlich begangenen Delikt) nur dann als tatbestandliches Unrecht dar, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind. Der „subjektive Tatbestand“ ist somit ein eigenständiger Prüfungspunkt im Rahmen der Prüfung des vorsätzlichen Begehungsdelikts.
Klausurtipp
In der Klausur muss daher unter der Überschrift „subjektiver Tatbestand“ bei jedem Delikt festgestellt werden, dass der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich gehandelt hat. Selbst wenn dies im Einzelfall unproblematisch ist, darf auf diesen Prüfungspunkt nicht verzichtet werden (allerdings reicht es in den meisten Fällen aus, das vorsätzliche Verhalten kurz festzustellen, z. B. „Anton hat hinsichtlich des tödlichen Erfolges auch vorsätzlich gehandelt“. Auf weitergehende Ausführungen kann in diesem Fall verzichtet werden).
170In der Prüfung des subjektiven Tatbestandes sind im Wesentlichen zwei unterschiedliche Prüfungspunkte zu beachten: Erstens muss festgestellt werden, dass der Täter vorsätzlich im Hinblick auf jedes einzelne (geschriebene oder ungeschriebene) objektive Tatbestandsmerkmal gehandelt hat. Dies ergibt sich aus § 15 StGB, der – sofern nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt ist – das Erfordernis eines Vorsatzes für sämtliche Delikte normiert und „vor die Klammer zieht“. Das Erfordernis des Vorsatzes ist daher über § 15 StGB in jedes (Vorsatz)Delikt mit hineinzulesen und somit auch als geschriebenes (subjektives) Tatbestandsmerkmal zu betrachten. Zweitens können manche Tatbestände darüber hinaus noch besondere subjektive Merkmale erfordern, die dann aber im jeweiligen Tatbestand ausdrücklich normiert sein müssen. Diese bestehen in der Regel aus einer besonderen Absicht (Bsp.: die Zueignungsabsicht beim Diebstahl, § 242 StGB), aus einem speziellen Wissen (Bsp.: das Handeln „wider besseres Wissen“ bei der Verleumdung, § 187 StGB) oder sonstigen Motiven des Täters (Bsp.: die Habgier beim Mord, § 211 StGB).