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5.Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten
Оглавление165Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die zwar ein rechtlich relevantes Risiko schaffen, bei denen der Erfolg aber erst dadurch eintritt, dass ein Dritter vollverantwortlich und vorsätzlich eine neue, an die ursprüngliche Handlung anknüpfende, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann auch im konkreten Erfolg realisiert.
Bsp.: Anton schlägt Bruno in Tötungsabsicht nieder und flieht. Bruno bleibt schwer verletzt auf der Straße liegen. Da kommt Rudi vorbei, der Bruno schon lange hasst. Er will die Gunst der Stunde nutzen und sticht in Tötungsabsicht mehrmals auf Bruno ein, der sich infolge seiner Verletzungen nicht wehren kann. Bruno stirbt an den Messerstichen. – Das Niederschlagen Brunos ist hier kausal für dessen Tod. Obwohl Bruno letztlich an den Messerstichen starb, liegt kein Fall der überholenden Kausalität vor, da das Niederschlagen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (wäre Bruno nicht schutzlos auf dem Boden gelegen, hätte Rudi nicht zugestochen63). Brunos Tod ist Anton jedoch objektiv nicht zurechenbar, da Rudi vollverantwortlich eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, die sich dann allein im eingetretenen Erfolg realisiert hat. Brunos Tod ist somit „ein Werk Rudis“ und eben nicht „ein Werk Antons“.
Hinweis
Gerade in dieser Fallgruppe des Dazwischentretens eines vollverantwortlich und vorsätzlich handelnden Dritten sind jedoch mehrere Einschränkungen zu beachten, insbesondere muss der Dritte vollverantwortlich in dem Sinne handeln, dass er freiwillig und aus selbst gesetzten Motiven tätig wird.
Bsp.: Anton gibt seiner Ehefrau Berta Gift. Diese liegt im Sterben und wälzt sich röchelnd am Boden. Es ist abzusehen, dass sie nicht mehr gerettet werden kann. Ihr Sohn Sebastian kommt hinzu, erfasst die Sachlage und erschießt Berta aus Mitleid, um sie von ihren Qualen zu erlösen. – Hier ist Bertas Tod dem Anton zuzurechnen, da das Dazwischentreten Sebastians die objektive Zurechnung nicht ausschließt. Er will durch den „Gnadenschuss“ der Berta lediglich weitere Leiden ersparen und greift ihr Leben somit nicht aus rechtsfeindlichen Gründen an.
166Bei Fahrlässigkeitsdelikten scheidet eine objektive Zurechnung zudem nur dann aus, wenn der Ersthandelnde keine Sicherheitsvorschriften verletzt, die gerade dazu dienen, Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten anderer zu verhindern.64
Bsp.: Anton ist Jäger und darf von daher Waffen besitzen und zu Hause aufbewahren. Er lässt die Waffen jedoch zumeist unverschlossen in seinem Wohnzimmer liegen. Eines Abends bekommt er Besuch von einigen Freunden. Als Anton das Zimmer für kurze Zeit verlässt, schnappt sein Freund Bruno eine der herumliegenden Waffen und erschießt damit vorsätzlich den Rudi. – Da für berechtigte Waffenbesitzer eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Waffen in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren (§ 36 WaffG) und diese Vorschrift gerade dazu dient, Erfolge der vorliegenden Art zu verhindern, ist die objektive Zurechnung hier nicht ausgeschlossen, obwohl Bruno vollverantwortlich handelt. Bruno ist wegen vorsätzlicher, Anton wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.
167Entscheidend ist, dass der Dritte vorsätzlich handelt, ein bloßes fahrlässiges Handeln genügt nicht.
Bsp.: Anton sticht Bruno in Tötungsabsicht nieder. Bruno wird in ein Krankenhaus eingeliefert. Aufgrund eines fahrlässigen Behandlungsfehlers des Arztes Armin stirbt Bruno letztlich an den Folgen des Stiches. Er hätte aber an sich problemlos gerettet werden können. – Antons Stich ist für Brunos Tod kausal. Da Behandlungsfehler im Krankenhaus auch nicht „atypisch“ sind und Armin lediglich fahrlässig handelt, ist Brunos Tod dem Anton auch objektiv zurechenbar. Etwas Anderes würde allerdings gelten, wenn Armin die Rettung vorsätzlich unterlässt, weil er Bruno nicht leiden kann.
168Der Grundgedanke des Ausschlusses der objektiven Zurechnung bei eigenverantwortlichem Dazwischentreten eines Dritten kann auch auf diejenigen Fälle angewandt werden, in denen der Täter selbst einen von ihm fahrlässig verursachten Kausalverlauf insoweit modifiziert, als er die spätere Rettung des Opfers vorsätzlich unterlässt.
Bsp.: Anton fährt in angetrunkenem Zustand auf einer einsamen Landstraße den Mofafahrer Bruno an, der schwer verletzt liegen bleibt. Obwohl Anton klar ist, dass er umgehend helfen müsste, verlässt er den Unfallort, wobei er Brunos Tod billigend in Kauf nimmt. – Durch das Anfahren des Bruno beging Anton an sich eine fahrlässige Tötung, § 222 StGB. Das spätere Liegenlassen stellt hingegen einen vorsätzlichen Totschlag (eventuell sogar einen Mord) durch Unterlassen dar, §§ 212, (211,) 13 StGB. Da es sich hierbei um ein Vorsatzdelikt handelt, scheidet die objektive Zurechnung im Hinblick auf § 222 StGB aus.
Literaturhinweise
Ebert/Kühl, Kausalität und objektive Zurechnung, JURA 1979, 561 (vertiefender Überblick über die Problematik mit vielen Beispielsfällen); Mitsch, Das erlaubte Risiko im Strafrecht, JuS 2018, 1161 (vertiefte Auseinandersetzung mit der genannten Fallgruppe); Schumann, Von der sogenannten „objektiven Zurechnung“ im Strafrecht, JURA 2008, 408 (verständliche Einführung mit Bezug zu den historischen Wurzeln der objektiven Zurechnung); Seher, Die objektive Zurechnung und ihre Darstellung im strafrechtlichen Gutachten, JURA 2001, 814 (prägnante Übersicht über die Problematik insbesondere im Hinblick auf ihre Behandlung in der Klausur)
Freund, Spritztour mit dem ultra krassen 3er BMW, JuS 2001, 475 (anschaulicher Fall, der verschiedene Ausprägungen der objektiven Zurechnung zum Gegenstand hat); B. Heinrich/Reinbacher, Venezianisches Finale, JA 2007, 264 (ein einem Kriminalroman von Donna Leon nachgebildeter Fall, der eine durch eine bewusste Täuschung veranlasste „freiverantwortliche“ Selbsttötung zum Inhalt hat)
BGHSt 11, 1 – Radfahrerfall (zur Frage des erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhangs); BGHSt 32, 262 – Heroinspritzenfall (zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung)