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2.Absicht

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189Dominiert hingegen das Wollenselement, liegt also ein zielgerichtetes Wollen im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes bzw. einzelner Tatbestandsmerkmale vor, so ist unabhängig vom Grad des Wissens, d. h. selbst dann, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg nur für „möglich“ oder gar für unwahrscheinlich hält, eine Absicht gegeben. Man spricht hier auch vom Vorliegen eines „dolus directus 1. Grades“. Auch hier gibt es Tatbestände, die ausdrücklich eine solche Absicht verlangen (z. B. die „Zueignungsabsicht“ beim Diebstahl, § 242 StGB) oder jedenfalls durch die Formulierung „um zu“ eine zweckbestimmtes Verhalten fordern (z. B. liegt dann ein Mord vor, wenn der Täter handelt: „um eine andere Straftat zu ermöglichen“, vgl. § 211 Abs. 2 3. Gruppe, 1. Variante StGB). In diesen Fällen ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals also gerade der Hauptzweck des Handelns des Täters.

Bsp.: Anton ist ein furchtbar schlechter Schütze und hat zudem seine Brille nicht auf. Dennoch ist er fest entschlossen Rudi, den Liebhaber seiner Frau, zu töten, sobald dieser das Gartentor durchschreitet. Als Rudi kommt, schießt er auf ihn, obwohl er davon ausgeht, er müsse schon großes Glück haben, um zu treffen. Er hat jedoch Glück und trifft Rudi, welcher auf der Stelle verstirbt. – Obwohl im Wissensbereich einige Defizite zu verzeichnen sind (Anton hielt die Tatbestandserfüllung für nicht sehr wahrscheinlich), reicht dies für ein vorsätzliches Verhalten aus. Es liegt hier ein (Tötungs-)Vorsatz in der Form von „Absicht“ vor.

190Die Absicht muss dabei nicht auf das Endziel des Handelns gerichtet sein. Es reicht aus, wenn der Täter die Tatbestandserfüllung als notwendiges Zwischenziel seines Verhaltens erstrebt (so z. B., wenn er eine Sache in Zueignungsabsicht wegnimmt, um damit eine weitere Straftat zu begehen oder einen Menschen tötet, um an die Lebensversicherungssumme zu kommen).

Strafrecht Allgemeiner Teil

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