Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 71
III.Fallgruppen, in denen kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen wird 1.Erlaubtes Risiko
Оглавление158Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die sich noch im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos bzw. des von der Gesellschaft tolerierten Risikos halten und daher als sozialadäquat anzusehen sind. Sie werden von der Gesellschaft meist deswegen akzeptiert, weil mit der Risikoschaffung regelmäßig ein besonderer gesellschaftlicher Nutzen verbunden wird.
Bsp.: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW durch die Stadt und hält sich peinlich genau an die Verkehrsregeln. Plötzlich springt ihm unvorhergesehen die vierjährige Anna vors Auto. Anton kann nicht mehr bremsen und verletzt Anna tödlich. – Das Fahren mit dem Auto war kausal für Annas Tod. Auch ist es bekannt, dass jährlich eine große Anzahl von Menschen bei Autounfällen ums Leben kommt. Das Fahren mit einem PKW ist jedoch, sofern man sich an die Verkehrsregeln hält, ein von der Gesellschaft toleriertes Risiko und daher erlaubt.