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2.Das Wissenselement (der kognitive Bereich)
Оглавление180Das Wissenselement ist bei der Prüfung des Vorsatzes logisch vorrangig. Nur das, was man weiß, kann man auch wollen. Dabei sind mehrere Abstufungen – vom sicheren Wissen bis zum bloßen „Für-Möglich-Halten“ – denkbar.
Hinweis
In der juristischen Praxis müssen – insbesondere wenn der Angeklagte schweigt – oft umfassende Ermittlungen angestellt werden, was der Täter im Einzelnen wusste und was er wollte. In Klausuren wird dies im Rahmen eines feststehenden Sachverhaltes meist ausdrücklich klargestellt („Anton kannte die Gefährlichkeit seines Verhaltens“) oder es muss aus den mitgeteilten Indizien unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Wissen und Wollen geschlossen werden.
Bsp.: Für einen Tötungsvorsatz käme die Formulierung „Anton sticht Bruno ein Messer in Tötungsabsicht in den Bauch“ in Frage, während für ein unvorsätzliches Verhalten die Formulierung „Anton stößt, ohne es zu wollen, eine Kerze um, die das Haus in Brand setzt“ sprechen würde. Schwieriger wäre schon die Formulierung: „Anton steht an einem einsamen Bergsee und stößt Bruno, von dem er weiß, dass er Nichtschwimmer ist, ins tiefe Wasser“. Eine lebensnahe Auslegung ergibt hier, dass derjenige, der einen Nichtschwimmer in einen einsamen Bergsee stößt, sich später nicht damit herausreden kann, er hätte nicht gewusst, dass dieses Verhalten lebensgefährliche Folgen haben kann. Aus der hohen Gefährlichkeit kann dann auch auf das Wollen, hier in Form der billigenden Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden, sofern im Sachverhalt nicht weiter ausgeführt wird, warum Anton auf einen glücklichen Ausgang vertrauen konnte.
181Im Hinblick auf den Wissensbereich ist dabei lediglich erforderlich, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kannte (vgl. auch § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Er muss also nicht zugleich wissen, dass er auch ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine rechtlich zutreffende Subsumtion ist daher nicht notwendig.
Bsp.: Anton tötet mittels einer Steinschleuder die Hühner seines Nachbarn. – Hier hat Anton die tatsächlichen Umstände (Tötung der Hühner) vollständig erfasst. Nicht erforderlich ist, dass er auch weiß, dass die Tötung von Hühnern rechtlich eine Sachbeschädigung, § 303 StGB, darstellt. Geht er davon aus, dass Tiere keine Sachen sein können, liegt ein den Vorsatz nicht berührender unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor.