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Kapitel 5:Objektive Zurechnung I.Grundlagen
Оглавление154 Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung (z. B. Messerstich)
b) Erfolg (z. B. Tod eines Menschen)
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Bei Erfolgsdelikten (und nur bei diesen!) ist nach der Kausalität stets noch die objektive Zurechnung als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu prüfen. Hier geht es um die Frage, ob ein strafrechtlicher Erfolg (z. B. der Tod eines Menschen), der von einem Täter kausal verursacht wurde, diesem auch tatsächlich als „sein Werk“ normativ zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung kann in bestimmten Fällen ausscheiden, in denen der Täter letztlich für den Erfolg nicht verantwortlich ist, weil dieser Erfolg z. B. als „Werk des Zufalls“, als „Werk eines Dritten“ oder als „Werk des Tatopfers selbst“ anzusehen ist. Die Rechtsfigur der objektiven Zurechnung ist erforderlich, weil die Kausalität im Strafrecht sehr weitgehend sein kann und daher einer Einschränkung bedarf.58
Bsp.: Anton und Berta zeugen eines Nachts gemeinsam den Fritz. Dieser tötet 20 Jahre später im Streit seinen Widersacher Bruno mit einem Messer. – Die Zeugung von Fritz ist für Brunos Tötung kausal, denn hätten Anton und Berta den Fritz nicht in dieser Nacht gezeugt, hätte dieser den Bruno nicht an diesem Abend mit diesem Messer erstochen. Dennoch ist Brunos Tod allein ein „Werk des Fritz“. Der Tod kann Anton und Berta strafrechtlich nicht zugerechnet werden.
155Während man früher in diesen Fällen den objektiven Tatbestand als erfüllt ansah und erst im Rahmen des subjektiven Tatbestandes den Vorsatz verneinte, wird heute bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands abgelehnt. Denn es ist jedenfalls theoretisch denkbar, dass ein Täter vorsätzlich einen Erfolg herbeiführen möchte, der aber letztlich nicht als „sein Werk“ anzusehen ist. Die Rechtsprechung dagegen hat die Lehre der objektiven Zurechnung noch nie ausdrücklich anerkannt und löst die hier problematischen Fälle meist noch immer auf subjektiver Ebene (Entfallen des Vorsatzes bei wesentlicher Abweichung des vorgestellten vom tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf).
Bsp.: Anton will seine Ehefrau Berta loswerden, traut sich jedoch nicht, diese eigenhändig umzubringen. Daher überredet er sie, allein in den Wald zu gehen, um Pilze zu sammeln, in der Hoffnung, sie werde dort von einem Blitz erschlagen, was tatsächlich geschieht. – Auch hier war Antons Aufforderung, Berta solle in den Wald gehen, kausal für deren Tod. Auch hatte er hierdurch ihren Tod herbeigesehnt. Bertas Tod war aber letztlich kein „Werk Antons“, sondern ein „Werk des Zufalls“.