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II.Vorsatz und Fahrlässigkeit

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171Vorsatz und Fahrlässigkeit schließen sich notwendigerweise aus. Man kann also bzgl. derselben Tat (d. h.: durch dieselbe Handlung) im Hinblick auf denselben Tatbestand und in Bezug auf dasselbe Objekt bzw. Tatopfer nicht gleichzeitig vorsätzlich und fahrlässig handeln. Möglich ist es jedoch, dass ein Täter im Rahmen einer Tat zugleich einen Tatbestand vorsätzlich, einen anderen jedoch fahrlässig erfüllt.

Bsp.: Anton schlägt Bruno eine Bierflasche über den Kopf. Dabei will er ihn auf jeden Fall erheblich verletzen. Daran, dass Bruno an dem Schlag auch sterben könnte, hat Anton nicht gedacht. Es wäre ihm aber auch gleichgültig. Bruno stirbt. – Anton hat hier entweder eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tötung begangen. Ist man der Ansicht, dass die Gleichgültigkeit hinsichtlich des tödlichen Erfolges bereits ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten darstellt, dann liegt ein Vorsatzdelikt vor. Eine Fahrlässigkeitsbestrafung kann dann nicht erfolgen. Hier muss man sich in einer Klausur also stets entscheiden. Nimmt man lediglich eine fahrlässige Tötung an, kann man daneben aber problemlos auch eine vorsätzliche Sachbeschädigung an der Bierflasche, § 303 StGB, annehmen, wenn Anton fest damit rechnete, dass diese bei dem Schlag zerbricht.

172Möglich ist es zudem, dass ein Täter im Rahmen einer Tat denselben Tatbestand hinsichtlich einer Person vorsätzlich, hinsichtlich einer anderen Person jedoch fahrlässig erfüllt.

Bsp.: Anton legt in Brunos Garten eine Tretmine aus, um damit den alleinstehenden Bruno zu töten. Dies geschieht auch, wobei durch die Explosion auch Berta, die Arm in Arm mit Bruno den Garten betrat, getötet wird. Damit hatte Anton nicht gerechnet. – Während hinsichtlich Bruno eine vorsätzliche Tötung, § 212 StGB (bzw. ein vorsätzlicher Mord, § 211 StGB) vorliegt, kommt im Hinblick auf Berta lediglich eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Tötung, § 222 StGB, in Frage.

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