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4.Freiverantwortliche Selbstschädigung oder Selbstgefährdung des Opfers

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164Objektiv nicht zurechenbar sind Verhaltensweisen, die erst zusammen mit einer eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstverletzung oder Selbstgefährdung des Opfers einen tatbestandlichen Erfolg bewirken. Hier sind diejenigen Risiken, die ein Opfer selbst zu verantworten hat, einem anderen jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn das Opfer freiverantwortlich handelt und sich die Mitwirkung des Täters lediglich auf die bloße Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung der Selbstgefährdung oder der Selbstverletzung bezieht. Auch diese Fallgruppe wird zumeist bei Fahrlässigkeitsdelikten relevant.

Bsp.:62 Anton handelt mit Heroin. Bruno gehört zu seiner Stammkundschaft. Eines Tages stirbt Bruno an einer Überdosis Heroin, die ihm Anton beschafft und verkauft hat. – Zwar ist der Handel mit Heroin grundsätzlich verboten und auch der Grund dieses Verbots liegt gerade darin, dass durch den Konsum von Heroin Gesundheitsschäden, psychische Schäden oder gar der Tod der Konsumenten eintreten können (Schutzzweck der Norm). Dennoch kann dem Anton hier Brunos Tod nicht zugerechnet werden, sofern man ein freiverantwortliches Handeln des Letzteren annimmt und dieser sich das Heroin selbst gespritzt hat.

Hinweis

In dieser Fallgruppe ist sowohl die eigenverantwortliche Selbstverletzung als auch (häufiger!) die eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu berücksichtigen. Gerade im vorliegenden Fall wird deutlich: Hinsichtlich des Körperverletzungserfolges (Nadelstich, Heroin im Körper) liegt eine Selbstverletzung, hinsichtlich des Todes eine Selbstgefährdung durch Bruno vor, da nicht zu vermuten ist, dass dieser sich selbst töten wollte.

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