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3.Das Wollenselement (der voluntative Bereich)

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182In einem zweiten Schritt ist anschließend festzustellen, ob und inwieweit der Täter die als sicher, möglich oder wahrscheinlich erkannte Tatbestandsverwirklichung auch wollte, eventuell sogar gerade beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Auch hier sind also verschiedene Abstufungen möglich. Es wurde bereits festgestellt, dass aus dem Vorliegen des Wissenselements zumeist auch auf das Wollen zu schließen ist, dass dies aber nicht immer zwingend der Fall sein muss. Insbesondere ist der Wollensbereich dann gesondert zu untersuchen, wenn lediglich eine gewisse Möglichkeit der Tatbestandserfüllung, also ein gewisser Grad der Gefährdung gegeben ist.

Bsp.: Anton hat erfahren, dass er mit dem AIDS-Virus (HIV) infiziert ist. Er wird von seinem Arzt über die möglichen Folgen umfassend aufgeklärt. Dennoch übt er auch weiterhin mit mehreren Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr aus, ohne diesen etwas von seiner Infizierung zu erzählen. Eine der betroffenen Personen infiziert sich und stirbt an AIDS. Anton meint, er sei davon ausgegangen, es würde „schon nichts passieren“. – Hier wusste Anton von der Gefährlichkeit seines Verhaltens, vertraute aber darauf, es würde schon gut gehen. Er „wollte“ den tödlichen Erfolg also nicht. Ob er nun ernsthaft auf einen guten Ausgang vertrauen durfte, was nicht der Fall wäre, wenn sich der tödliche Ausgang gleichsam „aufdrängen“ musste, ist eine Frage der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Einzelfall.

Klausurtipp

Bei der hier erforderlichen Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit wird es in einer Klausur selten ein „richtig“ oder „falsch“ geben. Die Lösung muss lediglich „vertretbar“ sein, was erfordert, dass sich die Studierenden argumentativ mit dem konkreten Sachverhalt auseinandersetzen. Was spricht im Einzelnen für, was gegen die eine oder andere Lösung? Am Schluss muss dann aber ein eindeutiges Ergebnis formuliert werden.

183Relevant wird die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur für die Frage, welcher Tatbestand anzuwenden ist (Bsp.: vorsätzlicher Totschlag, § 212 StGB, oder fahrlässige Tötung, § 222 StGB), sondern vor allem auch dann, wenn der tatbestandliche Erfolg nicht eingetreten ist. Während bei Annahme eines (Tötungs-)Vorsatzes eine Strafbarkeit wegen eines Versuchs in Frage kommt, bleibt der Täter im Falle der Annahme bloßer Fahrlässigkeit straffrei, da der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts schon konstruktiv nicht denkbar ist.74

Strafrecht Allgemeiner Teil

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