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3.Risikoverringerung

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160Objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der auf einer Handlung beruht, durch die eine drohende Rechtsgutsverletzung vermindert wird, selbst wenn der Erfolg in seiner konkreten Gestalt auf das Verhalten des Handelnden zurückzuführen ist.

Bsp.: Anton will Bruno durch einen Axthieb töten. Berta sieht, wie Anton sich von hinten anschleicht und mit der Axt ausholt. Sie kann durch ein schnelles Eingreifen gerade noch verhindern, dass die Axt Gustavs Schädel spaltet. Die Axt trifft daraufhin nur dessen Schulter. – Berta hat durch ihr Eingreifen den Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Körperverletzung Brunos durch Axthieb in den Arm) kausal (mit)verursacht. Hätte sie nicht eingegriffen, wäre dieser konkrete Erfolg ausgeblieben. Sie hat durch ihr Eingreifen aber keine rechtlich missbilligte Gefahr einer Körperverletzung geschaffen, sondern im Gegenteil gerade eine schwerwiegendere Rechtsgutsverletzung verhindert.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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