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3.Pflichtwidrigkeitszusammenhang

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163Objektiv nicht zurechenbar ist ein Erfolg, der zwar durch ein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde, der aber auch eingetreten wäre, wenn der Täter pflichtgemäß gehandelt hätte. Die Pflichtwidrigkeit wird hier insoweit also nicht ursächlich für den Erfolg. Auch diese Fallgruppe wird hauptsächlich bei Fahrlässigkeitsdelikten sowie bei Unterlassungsdelikten relevant.

Bsp.:61 Toni fährt stark angetrunken auf einer Landstraße mit seinem Fahrrad am rechten Fahrbahnrand. Anton nähert sich mit seinem LKW und überholt Toni mit einem zu geringen Seitenabstand. Toni erschrickt, zieht sein Fahrrad reflexartig nach links, gerät unter die Reifen des LKW und stirbt. Im nachfolgenden Prozess kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass Toni infolge seiner Trunkenheit auch dann sein Fahrrad nach links gezogen hätte und verunglückt wäre, wenn Anton ordnungsgemäß gefahren wäre und den Seitenabstand eingehalten hätte. – Das Fahren mit dem LKW war hier kausal für Tonis Tod. Auch war das Überholen mit zu geringem Seitenabstand pflichtwidrig. Der Schutzzweck der jeweiligen Verhaltensnorm sollte auch gerade Gefahren der vorliegenden Art (Verkehrsunfälle) verhindern. Die Pflichtwidrigkeit war im konkreten Fall jedoch nicht ursächlich für den Erfolg, da Antons Tod nach Aussage des Sachverständigen auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Der Erfolg kann Toni daher nicht objektiv zugerechnet werden. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Ausschluss der objektiven Zurechnung bei rechtmäßigem Alternativverhalten.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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