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IV.Arten des Vorsatzes

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184Je nachdem, wie stark die eben dargestellten Elemente des Wissens und Wollens ausgeprägt sind, kann man zwischen verschiedenen Vorsatzarten unterscheiden. Dabei ist davon auszugehen, dass sowohl im Wissens- als auch im Wollensbereich drei verschiedene Grenzwerte existieren, zwischen denen jedoch graduelle Abstufungen möglich sind.

185Im Wissensbereich sind Abstufungen denkbar vom sicheren Wissen um die Tatbestandsverwirklichung über das Für-Möglich-Halten (= der Täter rechnet damit, dass er den Tatbestand erfüllt, bzw. hält dies für wahrscheinlich) bis hin zum Nichtwissen (= der Täter rechnet nicht im Geringsten damit, den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen).

186Im Wollensbereich kann differenziert werden zwischen dem zielgerichteten Wollen (= dem Täter kommt es gerade darauf an, einen Tatbestand zu erfüllen) über das bloße „In-Kauf-Nehmen“ eines Erfolges bis hin zum Nichtwollen.

187Diese Elemente sind nun beliebig kombinierbar. Unproblematisch dem Bereich des Vorsatzes zuzuordnen sind die Fälle, in denen der Täter um die Tatbestandserfüllung sicher weiß und diese auch will. Problematisch sind diejenigen Fälle, in denen im Wissens- oder Wollensbereich Defizite festzustellen sind. Dabei kann allerdings ein sicheres Wissen auch Defizite im Wollensbereich ausgleichen, während ein zielgerichtetes Wollen Defizite im Wissensbereich auszugleichen vermag. Lediglich dann, wenn der Täter sowohl im Wissens- als auch im Wollensbereich Defizite aufweist, ist eine Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit erforderlich. Hieraus ergeben sich die nachfolgenden Arten des Vorsatzes. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass immer dann, wenn der Tatbestand keine Sonderregelungen enthält, jede Form des Vorsatzes (also auch bedingter Vorsatz) ausreicht, um eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu ermöglichen.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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