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II.Inhalt der Lehre von der objektiven Zurechnung
Оглавление156Während die Kausalität auf der Grundlage der conditio-sine-qua-non-Formel eine rein tatsächliche („naturwissenschaftliche“) Betrachtung verlangt, erfordert die objektive Zurechnung eine rechtliche (= normative) Bewertung des Sachverhalts. Es muss also unter normativen Gesichtspunkten geprüft werden, ob die Rechtsordnung einen bestimmten Erfolg als „Werk des Täters“ ansieht und ihm damit strafrechtlich zurechnet oder nicht. Dabei sind ausschließlich objektive Maßstäbe anzulegen.
Definition
Objektiv zurechenbar ist ein tatbestandlicher Erfolg dem Täter dann, wenn das für den Erfolg ursächliche Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, welches sich im Erfolg in seiner konkreten Gestalt auch in tatbestandstypischer Weise realisiert hat.59
157In der Praxis haben sich nun einige Fallgruppen entwickelt, in denen die objektive Zurechnung ausscheidet bzw. (in juristischen Klausuren) zumindest diskutiert werden sollte. Dabei können auf der Grundlage der angegebenen Definition diejenigen Fälle, in denen bereits das rechtlich missbilligte Risiko ausscheidet (vgl. den ersten Teil der genannten Definition), von denen unterschieden werden, bei denen zwar ein solches Risiko geschaffen wurde, sich dieses aber nicht im konkret eingetretenen Erfolg realisierte (vgl. den zweiten Teil der genannten Definition). Die objektive Zurechnung kann dabei sowohl beim Vorsatzdelikt als auch beim Fahrlässigkeitsdelikt problematisch werden.
Hinweis
In einer Klausur muss die objektive Zurechnung nur dann erörtert werden, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Fallgruppe bestehen. Wenn dem nicht so ist, genügt (wiederum: nur bei Erfolgsdelikten!) der schlichte Hinweis: „Der Tod war dem Täter auch objektiv zurechenbar“.