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Landesherrschaft

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Seit dem 13. Jahrhundert trat im deutschen Reich die Landesherrschaft unübersehbar in den Vordergrund und bestimmte die Verfassungsstruktur Deutschlands in den nachfolgenden Jahrhunderten. In den deutschen Territorien entwickelte sich die Staatlichkeit, so daß schließlich aus einem Territorialstaat, nämlich Preußen, die nationalstaatliche Einigung erfolgen konnte, nachdem das alte Reich 1806 untergegangen war. Mit den Fürstengesetzen von 1220 und 1231 erlangten die geistlichen und weltlichen Territorien eine feste Grundlage, während das Königtum nach dem Untergang der Staufer in eine andauernde Schwäche fiel und sich zu einem Wahlkönigtum mit wechselnden Dynastien entwickelte. Ob in Deutschland unter Friedrich II. die Reichsgewalt noch das Territorialstaatsstreben der Fürsten hätte zurückdrängen können, ist schwer zu entscheiden. Die Fürsten hatten damals bereits eigenmächtig viele staatliche Vorrechte gewonnen, so daß Friedrich II. den geistlichen Fürsten 1220 diese Landesrechte kampflos verbriefen ließ. Auf einen Kampf mit den Reichsfürsten wollte es der Stauferkaiser nicht ankommen lassen, da dies seine Politik in Italien gefährdet hätte. 1231 gewährte Friedrich II. im Statutum in favorem principum auch den weltlichen Reichsfürsten ihre landesherrlichen Rechte: Das Königtum verzichtete auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte über Gericht, Geleit, Münze und Zoll, Burgen- und Städtebau im Gebiet fürstlicher Landesherren und verwehrte den Städten, der fürstlichen Territorialbildung durch Markt- und Straßenzwang sowie durch das Pfahlbürgerinstitut entgegenzuwirken. Ausdrücklich mußte der König die Wahrung der Fürstenrechte durch die Städte zusichern, während den Fürsten zugleich die Gültigkeit ihrer Münzprägung und das Recht zur Befestigung ihrer eigenen Städte verliehen wurde. Der gleichzeitige Reichsspruch, daß die Landesherren ihrerseits neue Ordnungen und Gesetze nur im Einvernehmen mit ihren Landständen (meliores et maiores terrae) erlassen dürften, diente ebenfalls der Konsolidierung der Territorien.

Diese Fürstengesetze von 1220 und 1231 markieren wichtige Etappen in der deutschen Geschichte, obwohl sie die tatsächlichen Machtverhältnisse weniger veränderten als legalisierten. Sie haben die fürstliche Landesherrschaft im Territorialstaat nicht erst geschaffen, aber sie erkennen diese an und der König verzichtet darauf, ihr von der Reichsgewalt aus entgegenzuwirken und sie rückgängig zu machen. Damit fiel die Entscheidung für die Fürstenpolitik zu Lasten der Königs- und Städtepolitik und für den staatlichen Ausbau der Territorien statt der Reichsgewalt. Die Landesherren usurpierten im frühen 13. Jahrhundert aber nicht nur die alten Regalien; viele Grundlagen der Landesherrschaft hatten sie sich durch eigene Leistung und mühevollen Landesausbau selbst erworben. Der Aufbau einer landesherrlichen, durchgreifenden Gerichtsbarkeit, der dem König im Reich niemals gelang, und die Installierung einer funktionierenden Verwaltung und eines effizienten Beamtenapparates sind das Werk der domini terrae. Aus dem engeren Rat an den landesfürstlichen Höfen entwickelten sich wie in England die Zentralbehörden und eine Neuordnung des Finanzund Steuerwesens verschaffte dem Landesherrn die Mittel zur Erfüllung seiner Staatsaufgaben. Erbschaft, Kauf, Einziehung erledigter Lehen und Verhinderung des Leihezwanges waren wichtige Mittel zur Ausbreitung und Abrundung der Landesherrschaften. An die Stelle der Vasallen traten in den Territorien vor allem Ministeriale als Funktionsträger, so daß sich der Lehensstaat zum zentralen Beamtenstaat wandelte.

Auf welchen Grundlagen entwickelt sich die Landesherrschaft des Spätmittelalters? Aus welchen personalen und dinglichen Elementen setzte sich die landesherrliche Gewalt zusammen? K. S. Bader definierte die Landesherrschaft als die Verbindung grund- und gerichtsherrlicher Funktionen mit den amts- und lehnsrechtlichen Formen staatlicher Gewalt. Die Unbestimmtheit dieser Definition ist die Folge davon, daß bei der Landesherrschaft Herrschaftselemente verschiedensten Ursprungs und unterschiedlicher zeitlicher Phasen miteinander vermischt waren. Die Landeshoheit in einem bestimmten Gebiet hat schließlich derjenige Inhaber von Gerechtsamen errungen, der im Kampf mit den herrschaftlichen Konkurrenten vor Ort die jeweils günstigsten Voraussetzungen mitbrachte. Der Grundherr allein schaffte den Aufstieg zur Landesherrschaft nicht, wie die zahlreichen geistlichen Großgrundherrschaften beweisen, die trotz Reichtum und großer Einkünfte nicht zu Territorialherren wurden. Der Grundherr jedoch, dem es gelang, in seinem Bereich zugleich Gerichtsherr zu werden und andere hoheitliche Funktionen hinzuzuerwerben, konnte zum Territorialherrn aufsteigen. Wenn andererseits dem Inhaber hoch- und vogteigerichtlicher Rechte die wirtschaftliche Basis ausreichender grundherrlicher Einkünfte fehlte, war ihm der Weg zur territorialen Selbständigkeit erschwert. Die Kombination verschiedener Funktionen war entscheidend: Je früher und vollständiger diese Verbindung im herrschaftlichen Kleinraum gelang, um so sicherer konnte daraus eine Landesherrschaft entstehen.

Nach D. Willoweit sind vor allem Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft und Regalien die Hauptkomponenten der Landesherrschaft. Die Grundherrschaft umfaßt ein Recht an Grund und Boden, das eng mit der Herrschaft über die dort ansässigen Leute verbunden ist. Im Spätmittelalter ist die Grundherrschaft primär ein vom Eigentumsdenken bestimmtes Recht, dem die Herrschaftsrechte über die Grundholden gleichsam als Pertinenz anhängen [↗ Grundherrschaft]. Dies findet darin seinen Ausdruck, daß derjenige, welcher sich in einer Grundherrschaft niederläßt, die an dem Boden haftenden Pflichten übernimmt und dadurch nicht selten seinen Stand ändert. Die Herrschaft über die Grundholden äußert sich ferner in einer Reihe spezieller Herrschaftsrechte und herrschaftlicher Kompetenzen. Die Rechte des Grundherrn sind auf sachliche und persönliche Leistungen in Form von Diensten und Abgaben sowie auf sonstige Verhaltenspflichten der Grundholden ausgerichtet.

Die Gerichtsbarkeit ist im Rahmen der Landesherrschaft die wichtigste Form einer umfassenden Organisation der sozialen Beziehungen und zugleich ein Instrument herrschaftlicher Selbstdarstellung und Autorität [↗ Gerichtswesen]. Sie umfaßt daher in ihren verschiedenen Stufen nicht nur die Erledigung von Konflikten, sondern auch Angelegenheiten mit administrativem Charakter. Dazu gehört die Verpflichtung, an der Gerichtsversammlung teilzunehmen (Dingpflicht) und Rechtsbrüche zur Sprache zu bringen (Rügepflicht). Im Gericht begegnen sich daher Herrschaft und Genossenschaft in einer symbolträchtigen Form. Vornehmlich die Gerichtsherrschaft ermöglicht die Ausübung hoheitlicher Zwangsgewalt und diese erscheint hier stärker als sonst als Konsequenz herrschaftlichen Handelns – nach dem Vorbild des Königs zur Wahrung des Friedens und zur Gewährung von Schutz. Klare Herrschaftsabstufungen finden sich in den bevogteten Klosterherrschaften. Die adeligen bzw. fürstlichen Vögte sind nicht nur Hochgerichtsherren, sondern müssen auch für den bewaffneten Schutz sorgen. Aus dieser Konstellation ergibt sich regelmäßig eine Territorialhoheit der Vögte, sofern das Kloster nicht in einer unmittelbaren Beziehung zum Reich steht. Um die Grundherrschaft und die Gerichtsbarkeit als tragendes Fundament der spätmittelalterlichen Landesherrschaft gruppieren sich weitere Rechte, die zu einer Intensivierung der Herrschaft führen; sie werden gewöhnlich unter dem Begriff der „Regalien“ zusammengefaßt. Ihre Herkunft aus dem Rechtsbereich des Königtums hat für die Herrschaftsbildung der partikularen Gewalten des Spätmittelalters keine entscheidende Bedeutung mehr, da sie längst zum festen Besitzstand der Landesherren gehören. Werden sie an Stellen ausgeübt, wo der Landesherr als Grund- und Gerichtsinhaber ohnehin die meiste Macht auf sich konzentriert, wie dies für das Münzrecht, das Jagdrecht, das Judenregal und das Bergregal gilt, dann ergänzen und verdichten sie lediglich das Geflecht der landesherrlichen Gerechtsamen.

Betrachtet man typische Formen landesherrlicher Politik im späteren Mittelalter, so treten die Expansionsbestrebungen der Landesherren besonders hervor. Der Kampf um Herrschaftsobjekte, um Burgen und Städte, Dörfer, Gerichte und andere Rechte ist das auffallendste politische Phänomen, das uns bei vielen Territorien begegnet. Ein großer Anteil der zur Verfügung stehenden Zeit sowie der Ressourcen an Finanzmitteln und Personal wird für die Erwerbspolitik und den Kampf mit den konkurrierenden territorialen Mächten aufgewendet. Zu den Instrumenten dieser Politik gehört auch die gewalttätige, aber an bestimmte Regeln geknüpfte Auseinandersetzung in der Fehde. Doch dominieren insgesamt die friedlichen Formen der Herrschaftserweiterung, wozu in erster Linie Kauf und Pfanderwerb, daneben auch Gütertransaktionen im Rahmen von Heiratsverträgen und nicht zuletzt Erbschaften gehören. In diesem Zusammenhang kann zutreffend von einer wachsenden Mobilität der Herrschaftsrechte während des Spätmittelalters gesprochen werden.

Mit Blick auf die politischen Vorgänge im Innenbereich der Territorien ist im späteren Mittelalter eine Verdichtung der Herrschaftsbeziehungen festzustellen, die durch unterschiedliche Faktoren gefördert wird. Als ein herrschaftsstabilisierendes Element erweist sich die Verpflichtung der Grundholden, Vasallen und Dienstleute zu Rat und Hilfe (consilium et auxilium). Diese Verpflichtung zwingt den Landesherrn zum Fragen und Verhandeln, so daß die Herausbildung einer unumschränkten Herrschaft verhindert wird. Andererseits führt die zu leistende Hilfe zur Genese besonderer Rechtspflichten, welche die Bindungen adeliger und geistlicher Grundherren an die Landesherrschaft vertiefen. Vor allem ist hier die allgemeine Landessteuer („Bede“) zu nennen. Soweit sie von den Grundholden des fürstlichen Kammergutes zu leisten ist, tritt sie nur neben schon bestehende Grundlasten. Eine andere Lage ergibt sich aber dort, wo die Hintersassen der Ritter und Prälaten zur Landessteuer herangezogen werden. Der Rechtsstatus der auf diese Weise erfaßten Personen gleicht dann in Bezug auf die Bede dem der landesherrlichen Hintersassen auf dem Kammergut. Beide Personengruppen sind jetzt zu Leistungen an den Landesherrn verpflichtet, der Angleichungsprozeß zwischen den verschiedenen Gruppen der Untertanen innerhalb größerer Territorien verstärkt sich. Im gleichen Sinne wirken auch die außerordentlichen Steuerleistungen, die aufgrund der notorisch schwierigen Finanzlage in den meisten deutschen Territorien häufig auftreten. Dies begünstigt die Herausbildung neuer Einrichtungen, wie die Bildung einer landständischen Kasse, ferner die Einberufung landständischer Versammlungen und die Schaffung von ständischen Räten. Das Ständewesen hat damit die Intensivierung der Herrschaftsbeziehungen innerhalb der Territorien gefördert.

Durch den Ausbau des landesherrlichen Hofgerichts wird die Konsistenz in vielen Territorien ebenfalls gestärkt. Die anfängliche Autonomie der städtischen und dörflichen Gerichte geht mit der Festigung der landesherrlichen Autorität allmählich zurück, zumal unterlegene Parteien sich in ihren Rechtsstreitigkeiten zunehmend an den Landesherrn wenden. Aber auch verschiedene organisatorische Maßnahmen und direkte Weisungen des Landesherrn tragen zur Verstärkung des Hofgerichts bei. Im Laufe des 15. Jahrhunderts werden die alten Rechtszüge an auswärtige Oberhöfe häufig verboten und nur noch Appellationen an das landesherrliche Hofgericht gestattet. Parallel zum Ausbau des landesherrlichen Gerichtswesens entwickelt sich im späten Mittelalter auch allmählich eine Landesgesetzgebung. Der Übergang zu landeseinheitlichen Normen und damit zur Schaffung einer wirklichen Landesgesetzgebung muß in seiner Bedeutung richtig erkannt werden. Zum einen bedient sich der Landesherr damit einer völlig neuen Herrschaftstechnik, da er Schutz und Schirm nun durch allgemeine Regeln sichern will, und zum anderen egalisiert der landeseinheitliche Charakter solcher Normen die Unterschiede der rechtlichen Beziehungen, die zwischen Angehörigen der einzelnen Gerichte, Städte und Dörfer im Verhältnis zum Landesherrn bestanden. Diese frühen Ansätze einer Landesgesetzgebung bedienen sich noch nicht des einseitigen Gebotes, sondern sind den älteren Rechtsformen des Privilegs und der Einung verhaftet.

Ein wichtiges Organisationsprinzip, welches den Interessen der Landesherren besonders entgegenkommt, ist die neue Amtsverfassung [↗ Ämterwesen]. Ein Amt umfaßt in räumlicher Hinsicht mehrere Dörfer und Gemeinden von unterschiedlicher Größe. Der Amtmann residiert mit seinen Bediensteten in der Regel auf einer Burg, erhebt Steuern und Abgaben und wacht über die landesherrlichen Rechte. Von hier aus kann der Schutz von Bauernhöfen, Klöstern und Straßen am besten wahrgenommen und auch die Gerichtsbarkeit ausgeübt werden. In den Ämtern findet demnach eine administrative Bündelung von Herrschaftsrechten statt, als deren Kern stets die Kombination von fiskalischen und militärischen Interessen des Fürsten hervortritt. Das Organisationsmodell von Ämtern ist im ausgehenden 13. Jahrhundert zuerst in entlegenen Außenposten größerer Territorien bezeugt und wird dann im 14. Jahrhundert fast überall installiert. Diese neue Herrschaftstechnik hat sich offenbar aus der Notwendigkeit eines dezentralisierten Rechts- und Güterschutzes entwickelt.

Die Herausbildung der Landesherrschaft ist im Spätmittelalter eng mit der Entstehung der Landstände verbunden, da die Territorien meistens als „Ständestaaten“ in Erscheinung treten. Die geistlichen und weltlichen Großen hatten in den Lehnshöfen ihrer Lehnsfürsten einst das vasallitische Recht der Beratung geübt; nun schlossen sie sich zur Wahrung ihrer Interessen genossenschaftlich zusammen und forderten Anteil an der Regierung der Territorien. Aus den Lehnskurien wurden die Ständeversammlungen, die sich aus geistlichen und weltlichen Herren sowie zumeist auch aus Vertretern der Städte zusammensetzten. Das Verhältnis zwischen Landesherren und Ständen aber gestaltete sich in den einzelnen Territorien sehr verschiedenartig. Die Ritterschaft stand dem Fürsten im politischen und kriegerischen Alltag verständlicherweise am nächsten, während die kirchlichen Grundherren und die Städte aufgrund ihrer größeren Geldmittel den Fürsten am wirksamsten zu unterstützen vermochten. In den geistlichen Territorien gewannen die Domkapitel, welche auch den Bischof wählten, einen großen Einfluß; gemeinsam mit den anderen Prälaten formierten sie zu einem Zeitpunkt die frühesten Ständeversammlungen, als die Ritterschaft noch abseits stand. Umgekehrt traten in den weltlichen Territorien die Prälaten als Landstand häufig erst gegen Ende des 14. Jahrhunderts oder später zu den längst bestehenden Ritter- und Städtetagen in Erscheinung. Das Erscheinungsbild der Landstände bleibt daher uneinheitlich und widersprüchlich; in kleineren weltlichen Territorien sind die Prälaten oft zu unbedeutend, um eine landständische Position einnehmen zu können. Im Erzstift Köln und in östlichen Landesherrschaften wie Schlesien und Österreich gehören auch freie Herren zu den Landständen, während in Tirol, im südwestdeutschen Raum und in den Küstenregionen seit dem 15. Jahrhundert selbst Bauern als Landstand auftreten. Insgesamt läßt sich beobachten, daß die Verfestigung der Landstände in den Prälaten-, Ritter- und Städtekurien seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts rasch voranschreitet. Der politische Aktionsradius der Stände ist ebenfalls unterschiedlich, hält sich aber überwiegend in bescheidenen Grenzen; die Landstände beeinflussen das Handeln der Fürsten in der Regel durch die Bewilligung oder Verweigerung von Steuern.

Hinsichtlich der Erscheinungsformen der Landesherrschaft muß die strukturelle Unterschiedlichkeit von geistlichen und weltlichen Territorien beachtet werden. In der Struktur der Staatlichkeit zeigen sich bei geistlichen Territorien in vier Bereichen markante Unterschiede: in der Unveräußerlichkeit des Kirchenguts, die der Mobilisierung von Herrschaftsrechten engere Grenzen setzte, in der Begründung der Herrschaft aus Wahlakten und nicht aus dem Erbrecht, in der Stellung des Domkapitels innerhalb der Landesherrschaft und nicht zuletzt in dem Stellenwert der Bischofsstadt für die Residenzbildung. Ein Bischof war zwar ein geistlicher Fürst, aber seine fürstliche Stellung hatte einen anderen Charakter als die eines weltlichen Landesherrn [↗ Bistümer]. Bei Hochstiften entstanden durch Erwerbungen, Entfremdungen und Tauschverträge nie so einschneidende Veränderungen wie in weltlichen Territorien. Pfandsetzungen kamen bei weltlichen und geistlichen Fürsten vor, aber die Kommerzialisierung und Mobilisierung der Landesherrschaft fand in geistlichen Territorien nur in eingeschränkter Form statt, da ein kirchenrechtlich verankertes Veräußerungsverbot von Gütern bestand. Insgesamt betrachtet, blieb ein Hochstift in seiner territorialen Substanz oft gefestigter als eine weltliche Herrschaft. Neben den geistlichen und weltlichen Fürstentümern müssen auch die Territorien der deutschen Reichsstädte ausreichend beachtet werden. Süddeutsche Reichsstädte konnten teilweise ausgedehnte Herrschaftsgebiete aufbauen, die zahlreiche Dörfer und Marktflecken umfaßten. Reichsstädte wie Schwäbisch Hall, Überlingen und Ulm erwarben Landgebiete, die beinahe die Größe von kleineren Fürstentümern erreichten und jahrhundertelang bestanden.

WERNER RÖSENER

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