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b) Sonstiges Verfassungsrecht

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Auf dem Umweg über Grundrechte kann auch sonstiges Verfassungsrecht als verletzt gerügt werden, da der Verfassungsbeschwerde über den vorrangigen individuellen Grundrechtsschutz auch eine objektive (Normen-)Kontrollfunktion der Wahrung der Verfassung zukommt.[51]

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Dies gilt vor allem für Art. 2 Abs. 1 GG. Schließlich kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung (i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG), weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff. GG, das Gesetzgebungsverfahren nach den Art. 76 ff. GG oder allgemeine Verfassungsgrundsätze wie das Rechtsstaatsprinzip verstoße; deshalb werde zumindest sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.[52] In ein Grundrecht darf schließlich nur durch oder auf Grund eines solchen Gesetzes eingegriffen werden, das mit der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung (also mit jedem Grundgesetzartikel) übereinstimmt, das also auch „an sich“ und „im übrigen“ – abgesehen vom eventuell speziell betroffenen Grundrecht – gültig ist.

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Eine entsprechende Rüge objektiven Verfassungsrechts kann aber nicht nur über Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch bei Einschlägigkeit anderer Grundrechte geltend gemacht werden, wie z.B. Art. 4, 12, oder 14 GG.[53]

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Beispiel

Bremer Landeskirche:[54] Die Kirche wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des StGH Bremen zu einer Regelung, nach der ein Pfarrer für die Dauer der Ausübung eines Abgeordnetenmandats als beurlaubt gilt. Das BVerfG hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Kirche aus Art. 4 Abs. 1 GG bejaht und anschließend im Rahmen der Begründetheitsprüfung ausgeführt: „Nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist das BVerfG bei der materiell-rechtlichen Prüfung nicht mehr darauf beschränkt zu untersuchen, ob eine der gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegt. Es kann die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen.“ Anschließend hat das BVerfG objektives Verfassungsrecht wie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geprüft.

6IV › 2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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