Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 204
cc) Prüfungsumfang
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Die mögliche Betroffenheit des Beschwerdeführers bestimmt – zumindest im Prinzip[75] – auch den Umfang der Prüfung, der sich im Übrigen auch nach der Begründung des Beschwerdeführers richtet. Sie muss – das ist auch bedeutsam für ein mögliches Folgeverfahren vor dem EGMR[76] – die entsprechende Rüge zumindest der Sache nach – die Benennung der maßgeblichen Grundrechte kann unzutreffend sein – enthalten.
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Ein Gerichtsurteil wird im Wege der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nur soweit aufgehoben und ein Gesetz nur insoweit für nichtig erklärt, als die Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt werden und die Maßnahme auf der Verfassungsverletzung beruht oder beruhen kann. Die z.B. von einem Beschwerdeführer vorrangig angegriffene Zweitstudienregelung war nur insoweit abschließend zu prüfen, wie sie für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens sachlich und zeitlich erheblich war.[77] Soweit dies allerdings der Fall ist, wird in der Regel von Amts wegen das gesamte Verfassungsrecht – also etwa auch die Art. 70 ff. GG – als Maßstab genommen.
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Im Falle der Nichtberücksichtigung in begünstigenden – z.B. subventionsrechtlichen – Regelungen reicht für die Selbstbetroffenheit nicht das Ziel einer isolierten Beseitigung der Begünstigung Dritter. Vielmehr muss es das Ziel sein, eine Verbesserung der eigenen Rechtsstellung zu erreichen durch Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten bei Nichtigerklärung der gesetzlichen Regelung bzw. einer entsprechenden Feststellung.[78] Angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kommt eine Einbeziehung in den Kreis der Begünstigten durch die Entscheidung des BVerfG nur ausnahmsweise in Betracht;[79] das BVerfG beschränkt sich im Regelfall auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Norm.[80] Es reicht daher für die Selbstbetroffenheit die Feststellung eines Verfassungsverstoßes durch das BVerfG, der nur[81] oder wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit[82] durch eine den Beschwerdeführer begünstigende Neuregelung zu beseitigen ist.