Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 206
(1) Gewillkürt
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Die Beschwerdebefugnis fehlt vor allem bei gewillkürter Prozessstandschaft.[86] Sie ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren unzulässig[87] unabhängig davon, ob sie im fachgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten wurde.[88]
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Urheber müssen daher z.B. grundsätzlich selbst Verfassungsbeschwerde einlegen. Ihre Grundrechte können nicht wahrgenommen werden durch Verwertungsgesellschaften als Beschwerdeführer.[89] Eine Verwertungsgemeinschaft von Urhebern, die vor den Fachgerichten auch eine Verwertungsgemeinschaft anderer Urheber vertreten hat, kann daher im Verfassungsbeschwerdeverfahren für diese nicht auftreten,[90] sondern nur für ihre eigenen Urheber und dies auch nur deshalb, weil der Gesetzgeber die Vergütungsansprüche verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht hat.[91] Bei fehlender Verwertungsgesellschaftspflicht scheidet auch eine derartige Prozessstandschaft aus.[92]
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Es muss stets sorgfältig geprüft werden, ob eigene oder fremde Rechte geltend gemacht werden.
Beispiel
BVerfGE 129, 78, 92: Eine unzulässige Prozessstandschaft liegt z.B. nicht vor, wenn ein Möbelhersteller mit dem Urheber der Möbelmodelle Exklusivverträge über die Herstellung und Vermarktung geschlossen hat, weil er dadurch in dessen durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzrechte des geistigen Eigentums eingerückt ist. Die Beauftragung mit dem Aufspüren und der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen ist demgegenüber nicht ausreichend und eine in gewillkürter Prozessstandschaft erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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Zudem kann die Partei des Ausgangsverfahrens eine Beschwer, die in der Verletzung von Prozessgrundrechten wie Art. 103 Abs. 1 GG besteht, mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, auch wenn sie das fachgerichtliche Verfahren nur als Prozessstandschafter geführt hat.[93]