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(1) Verfahrensstand
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Im Prinzip kann von einer aktuellen Beschwer nur gesprochen werden, wenn das Gesetz bereits in Kraft getreten ist.[134] Mindestens muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG das Gesetzgebungsverfahren vollständig abgeschlossen und auch die Verkündung erfolgt sein.[135]
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Ausnahmen vom Verkündungserfordernis[136] sind anerkannt bei Transformationsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen, da letztere durch die Gesetze nicht nur in innerstaatliches Recht transformiert werden, sondern zugleich der Vertrag wirksam wird; hier reicht das Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG, so dass das Zustimmungsgesetz schon vor der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (vgl. Art. 82 GG) und der Verkündung angegriffen werden kann.[137] Wenn effektiver Grundrechtsschutz bei Abwarten bis zur Verkündung andernfalls nicht gewährleistet ist, kann auch in anderen Fällen ausnahmsweise schon nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten Verfassungsbeschwerde und u.U. eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt werden, wenn der Inhalt des Gesetzes feststeht und die Verkündung unmittelbar bevorsteht.[138]