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aa) Adressat

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Selbst betroffen ist in jedem Fall der Adressat der angegriffenen Maßnahme.[61] Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres erfüllt, wenn sich – wie in der Regel – der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Hoheitsakt wie eine gerichtliche Entscheidung an ihn selbst richtet.[62]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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