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ee) Erledigung
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Am Erfordernis der gegenwärtigen Betroffenheit kann es fehlen, wenn sich der Hoheitsakt erledigt hat, z.B. weil ein Urteil aufgehoben worden ist. Schließlich setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer noch – also aktuell – betroffen ist. Ausnahmsweise kann jedoch auch im Falle der Erledigung eine Verfassungsbeschwerde zulässig sein, falls das erforderliche – Rechtsschutzbedürfnis[117] besteht.