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d) Beschwer bei Gesetzen
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Soweit Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze eingelegt wird, muss der Beschwerdeführer ebenfalls geltend machen, selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (sog. Betroffenheitstrias).[118] Besondere Bedeutung kommt hier anders als im Regelfall der Urteilsverfassungsbeschwerde dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ zu.