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(2) Gesetzlich

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Bei gesetzlicher Prozessstandschaft macht das BVerfG Ausnahmen. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen wegen des Vorhandenseins einer Prozessstandschaft im fachgerichtlichen Verfahren und in der Folge des Auseinanderfallens von Prozessführungsbefugnis und Rechtsinhaberschaft bei einer ausnahmslosen Beibehaltung des Grundsatzes niemand Verfassungsbeschwerde gegen ein grundrechtsverletztendes Urteil erheben könnte; dann muss die Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise zulässig sein.[94]

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Zulässig ist eine Verfassungsbeschwerde – ungeachtet eigentlich fehlender Selbstbetroffenheit – durch die Parteien kraft Amtes wie bei Testamentsvollstreckern,[95] Nachlass-[96] oder Insolvenz[97]– bzw. Konkurs-[98] und Gesamtvollstreckungsverwaltern.[99] Das BVerfG spricht in den Vermögensverwalterfällen zwar nicht ausdrücklich von Prozessstandschaft; in der Sache handelt es sich aber um eine prozessstandschaftliche Beschwerdeführung.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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