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cc) Gefährdung

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In besonderen Fällen kann eine Verfassungsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn nur eine – wenn auch ernsthaft zu besorgende – Grundrechtsgefährdung vorliegt. Die Gefährdung muss eine verletzungsgleiche Beeinträchtigung hervorrufen.

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Beispiel

BVerfGE 51, 324, 347: Bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines kranken Angeklagten sind z.B. Befürchtungen bezüglich seines Gesundheitszustandes ausreichend, wenn ein schwerwiegender Schaden an seiner Gesundheit droht.[108]

BVerfGE 49, 89, 141: Auch Regelungen, die im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen können, können selbst schon mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten.[109]

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In seinen rentenrechtlichen Entscheidungen argumentiert das BVerfG, dass diese Vorschriften derart häufig geändert würden, dass eine gewisse Ungewißheit sozusagen ohnehin dazugehöre, wie denn die Rechtslage bei Erreichung des Rentenalters sei. Die im Regelfall nur vorliegende „virtuelle“ Betroffenheit „irgendwann in der Zukunft“ reiche nicht aus für eine Beschwerdebefugnis.[110] Eine gegenwärtige Betroffenheit liegt aber vor, wenn „bei normalem Ablauf des Arbeitslebens“ mit einiger Wahrscheinlichkeit eine konkrete Entwicklung der beruflichen Laufbahn und der Altersvorsorge anzunehmen und vorhersehbar ist, d.h. wenn später Regelungen gelten sollen, die zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung führen.[111] Nicht ausreichend ist aber, dass allenfalls zu einem noch ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft eine Betroffenheit gegeben sein könnte.[112]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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