Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 201
a) Selbstbetroffenheit
Оглавление359
Bei Verfassungsbeschwerden ist der Beschwerdegegenstand beschränkt durch das Kriterium der Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers. Bereits der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG macht deutlich, dass er nur die Verletzung „seiner“ Grundrechte oder der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte geltend machen kann. Eine Popularklage ist damit explizit ausgeschlossen. Es ist nur derjenige beschwerdebefugt, der selbst in einem Grundrecht betroffen ist.[58] Er muss – z.B. durch ein Urteil – tatsächlich unmittelbar rechtlich und nicht nur mittelbar-reflexiv durch den Akt öffentlicher Gewalt betroffen sein.[59] Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus.[60]