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b) Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung

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Die Beschwerdebefugnis setzt weiter voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen nicht nur selbst und gegenwärtig sondern auch unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.[100] Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn sich die Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers direkt aus dem angegriffenen Hoheitsakt und nicht erst aus einem weiteren Vollzugsakt ergibt. Bei Urteilen und Beschlüssen bestehen insoweit keine Probleme. Problematisch ist dieses Kriterium allein bei Gesetzen, bei denen im Regelfall kein Rechtsweg zur Verfügung steht. Um hier dem Gebot der Subsidiarität über den Wortlaut des § 90 Abs. 2 BVerfGG Rechnung zu tragen, hat das BVerfG das Unmittelbarkeitserfordernis statuiert, dessen Bedeutung unten im Rahmen des Gebots der Rechtswegerschöpfung erörtert wird.[101]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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