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dd) Prozessstandschaft[83]
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Wegen des Erfordernisses der Selbstbetroffenheit mit der Notwendigkeit einer Geltendmachung eigener Grundrechte scheidet eine Prozessstandschaft – also die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen – im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel aus.[84] Daher fehlt auch Verbänden oder Vereinen die Beschwerdebefugnis, wenn sie nicht eigene, sondern Rechte ihrer Mitglieder geltend machen.[85]