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bb) Gegenwärtigkeit

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Der Beschwerdeführer muss eine gegenwärtige Beschwer durch das angegriffene Gesetz substantiiert behaupten.[132] Die Beschwer muss schon und noch vorhanden sein; die Norm muss aktuell und nicht nur virtuell auf seine Rechtsstellung einwirken.[133]

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Da nur Recht, das mit dem Anspruch formaler Gültigkeit auftritt, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein kann, ist eine präventive Normenkontrolle ausgeschlossen. Dass über dem Erfordernis der Gegenwärtigkeit der Betroffenheit die Jahresfrist für die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Gesetze (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) verstreichen kann, ist hinzunehmen, zumal später zumindest noch die Inzidentprüfung des Gesetzes nach Erschöpfung des Rechtsweges im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde möglich ist.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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