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dd) Ausnahmen
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Die Rechtsprechung macht von dem Grundsatz der Gegenwärtigkeit dann eine Ausnahme, falls andernfalls der Rechtsschutz nach einem Inkrafttreten zu spät kommen würde. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf das neue Gesetz bereits vor dessen Inkrafttreten zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst wird, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen kann.[113] Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer ansonsten Gefahr laufen würde, eine Frist zu versäumen[114] oder wenn er – wie z.B. bei einer Rasterfahndung[115] – keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt, er also von dem Eingriff in seine Rechte nichts erfährt.[116]