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bb) Urteile

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Im Regelfall ist eine gegenwärtige Beschwer bei Vorliegen eines Urteils gegeben, weil es den Beschwerdeführer aktuell betrifft. Maßgeblich ist die Beschwer durch den Tenor. Nachteilige Auswirkungen in den Gründen der Entscheidung begründen keine ausreichende Beschwer.[105] Eine Ausnahme von der allein aus dem Tenor der angegriffenen Gerichtsentscheidung abzuleitenden Beschwer wird aber dann angenommen, wenn die Urteilsgründe den Beschwerdeführer so belasten, dass darin losgelöst von dem für ihn günstigen Urteilstenor eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs zu sehen ist.[106]

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Anders kann es nach Auffassung des BVerfG sein, wenn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ein Verwaltungsakt ist, dessen Erlass der Beschwerdeführer „provoziert hat, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.“[107] In einem solchen Fall versucht der Beschwerdeführer, die Möglichkeiten verfassungsgerichtlicher Normenprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu erweitern.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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