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2. Betroffenheit des Beschwerdeführers

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Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden setzt im Rahmen der Beschwerdebefugnis weiter die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein.[55]

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Im Hauptfall der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ergeben sich in der Regel keine Probleme, da hier die entsprechenden Voraussetzungen meist selbstverständlich vorliegen, wenn die Parteien oder Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens die Verfassungsbeschwerde erheben. Erforderlich ist aber im Regelfall eine Beschwer durch den Tenor einer Entscheidung und nicht nur deren Begründung.[56] Einer strengen Prüfung bedarf hingegen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Gesetze.[57]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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