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1.Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht entsprechen

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14Der Auftraggeber legt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A die Form fest, in welcher die Angebote einzureichen sind. Zugelassene schriftliche Angebote sind nach § 13 Abs. 1 VOB/A zu unterzeichnen; elektronische Angebote müssen auf Anforderung des Auftraggebers in Textform oder mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.17

15Reicht der Bieter sein Angebot also schriftlich ein, obgleich nur elektronische Angebote zugelassen waren, so ist sein Angebot zwingend auszuschließen; eine Ausnahme galt nur für Ausschreibungen bis zum 18. Oktober 2018 nach alter Fassung; bis dahin waren schriftliche Angebote immer zuzulassen.

16Gleiches gilt, wenn elektronische Angebote nicht auf die vom Auftraggeber vorgegebene Plattform hochgeladen, sondern schlicht per E-Mail übermittelt werden; hier ist zwar die Textform, nicht aber die vom Auftraggeber festgelegte Form gewahrt.

17Weist ein schriftliches Angebot nicht die erforderliche Unterschrift auf (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/A) oder fehlt bei elektronischen Angeboten eine etwa geforderte Signatur bzw. erfasst die Signatur nicht den gesamten Angebotsinhalt, so kann dieser Mangel nicht im Nachhinein geheilt werden, sondern ist das Angebot, wenn nicht durch eine Auslegung die mit der Signaturvorgabe bezweckte Identifikation, Verifikation und Echtheit geklärt werden kann -18 zwingend auszuschließen.19

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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