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1.Kartellabsprachen

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35Den eklatantesten und zugleich regelmäßig am schwersten zu beweisenden Verstoß stellen unzulässige Kartellabsprachen zwischen Unternehmen dar wie etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen mit der Folge einer u. U. massiven Wettbewerbsverengung. Ein Beispiel stellt etwa das „Feuerwehrkartell“ bzw. „Feuerwehrfahrzeugekartell“ dar, welches im Jahr 2011 durch das Bundeskartellamt aufgedeckt wurde. Auf dem Markt für Feuerwehrfahrzeuge in Deutschland hatten vier Unternehmen einen Marktanteil von zusammen 90 %; diese vier Unternehmen vereinbarten eine Marktaufteilung zu festgelegten Sollquoten, sprachen Preise ab und teilten sich so den Markt in einer Weise auf, dass bei Ausschreibungen de facto keine Konkurrenz mehr bestand und entsprechend höhere Preise durchgesetzt werden konnten.30

36Ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt wettbewerbsbeschränkender Abreden ist wie dargelegt nur dann eröffnet und geboten, wenn die unzulässigen Preis- bzw. Kartellabsprachen gerade in Bezug auf die Ausschreibung getroffen wurden; der Gesetzeswortlaut stellt auf eine aktuelle Beschränkung/Verfälschung „des Wettbewerbs“ ab; Verfehlungen in früheren/anderen Verfahren können unter dem Gesichtspunkt „nachweislicher schwerer Verfehlungen“ einen fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB begründen, jedoch keinen Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A rechtfertigen.31

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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