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IX.Hauptangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen, § 16 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A

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70Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 VOB/A muss bei Abgabe mehrerer Hauptangebote jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein; ist diese Anforderung nicht gewahrt, führt dies zum Ausschluss der betroffenen Hauptangebote.

71Eine Zuschlagsfähigkeit aus „sich heraus“ setzt voraus, dass das 2. Hauptangebot nicht nur in Verbindung mit anderen Hauptangeboten gewertet werden kann, sondern auch bei alleiniger Betrachtung mit einem „ja“ angenommen werden kann, also insbesondere alle erforderlichen Erklärungen und Angaben (ggf. nach Nachforderung) enthält. Hauptangebote, die nur im Kontext miteinander gewertet werden können, sollen hierdurch vermieden werden. Der Bieter wird daher in der Regel auch bei Unterscheidung der Hauptangebote beispielsweise nur in 1 Position des LV zwei vollständige und getrennte Hauptangebote vorzulegen haben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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