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VI.Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekannt­machung oder den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A

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62Ein nicht zugelassenes Nebenangebot ist zwingend auszuschließen. Hierdurch wird sichergestellt, dass erstens der Auftraggeber nicht gegen seinen Willen gezwungen werden kann, Nebenangebote in seine Wertung einzubeziehen und zweitens es einem Bieter nicht möglich ist, sich durch die ungefragte Einreichung eines Nebenangebots zusätzliche Zuschlagschancen zum Nachteil der anderen Bieter zu verschaffen.

63Hierbei ist nach der Rechtsprechung allerdings eine genaue Prüfung erforderlich, ob es sich um ein Haupt- und Nebenangebot handelt oder zwei Hauptangebote vorliegen. Ein Auftraggeber kann Nebenangebote ausschließen, jedoch – etwa bei unterschiedlichen am Markt verfügbaren den Mindestanforderungen voll entsprechenden Lösungen – aber mehrere Hauptangebote zulassen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A). Die irrtümliche Bezeichnung eines zugelassenen zweiten Hauptangebots als Nebenangebot schadet in einem solchen Fall nicht.69

64Für nationale Bauvergaben muss ein Auftraggeber Nebenangebote ausdrücklich ausschließen, wenn er sie nicht zulassen will; ohne einen solchen Hinweis sind sie zulässig, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A. § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A sieht deshalb einen Ausschluss von Nebenangeboten nur dann vor, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erklärt hat, dass er keine Nebenangebote zulässt.

65Im 2. Abschnitt der VOB/A sowie in den anderen Vergabeordnungen gilt demgegenüber, dass Nebenangebote unzulässig sind, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen wurden.70 Im Gegensatz zum ersten Abschnitt der VOB/A sind Nebenangebote nach § 16 EU Nr. 5 VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV auszuschließen, wenn sie nicht ausdrücklich zugelassen worden sind.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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